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#14 Da in Deutschland ja jede Kleinigkeit durch Gesetze oder Verordnungen geregelt ist, kann man nachlesen, daß zwischen Überschreitung der bezahlten oder eingestellten Parkzeit und dem Parken "ohne" kein Unterschied gemacht wird.
Parken an abgelaufener Parkuhr, ohne Parkschein oder ohne Parkscheibe
- bis zu 30 Minuten 5 €
- bis zu 1 Stunde 10 €
- bis zu 2 Stunden 15 €
- bis zu 3 Stunden 20 €
- über 3 Stunden 25 €Die mitlaufende Uhr ist ein heißes Kapitel ... besser Finger weg.
Das Nachwerfverbot an Parkuhren bzw. das Verbot des Nachstellens der Parkscheibe ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Um auf dem Parkplatz nochmals parken zu dürfen, müsste ein erneuter Parkvorgang begonnen werden. Dieser kann nur durch Wegfahren und erneutes Hinstellen erfolgen, wobei eine Runde um den Block durchaus ausreichend sein dürfte.Zitat
§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.(3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
2. zum Be- oder Entladen. -
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#17 Hy,
das gleiche Problem haben wir an der Berufsschule, da gibt es ganze 10 Parkplätze für knapp 100 Schüler mit auto :-/ naja die aus meiner Klasse stellen auch immer Ihre Fahrzeuge um, also tauschen sie untereinander aus. Bis jetzt ging das auch gut bis gestern. Da kahm ne Politesse und meinte das sich Anwohner beschwert hätten das keine Parkplätze mehr da währen und das das umstellen "verboten" währe. ALso ich hab gelernt in der Fahrschule das sobald das auto bewegt wurde, und wenn man blos aus und wieder einparkt bewegt wurde und man daher nicht belangt werden kann. Wie is das den wirklich? Ansonst währe es ja geld macherei oder nicht? Naja ich weis ned wie´s im Gesetz steht aber in deutschland gibt so viele Gesätze, da wundert es mich nicht wenns auch eins zum Scheissen gibt *lach*
Gruß
Dennis
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Hey,
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