Das ist der aktuelle Stand der Dinge bezüglich Sondereintragung/Umbauten für alle:
Xenonumbau
Scheinwerferumrüstungen mit Xenon sind nur zulässig, wenn eine Scheinwerferreinigungsanlage und eine automatische Leuchtweitenregulierung verbaut wurde! Alle Sondergenehmigungen und -Gutachten sind seit einiger Zeit ungültig! Eine Niveauregulierung an Vorder- und Hinterachse wird als automatische Leuchtweitenregulierung im gesetzlichen Sinne akzeptiert!
Felgen
Räder müssen prinzipiell abgedeckt sein. Dies gilt in einem Bereich vom 30° seitlich der senkrechten über dem Radmittelpunkt nach oben! Des weiteren sollte ein ausreichender Steinschagschutz durch Laufflächenabdeckung nach hinten erfolgen.
Tieferlegung
Tierferlegungen müssen in einem ertragbaren Bereich stattfinden! Dies ist auf eine normale Fahrbarkeit im Strassenverkehr bezogen. Dafür wird vom Gesetzgeber eine Scheinwerferunterkantenhöhe vorn von 50cm benötigt! (Es gibt hier Ausnahmen, die schon im Serienzustand das Maß nicht erreichen)
Scheiben
Der Gesetzgeber verlangt ein freies Sichtfeld des Fahrers! Dies ist nur zu gewährleisten, wenn die Seiten- und Frontscheibe ab 90° seitlichen vom Fahrer nicht getönt ist, bzw. Gegenstände, wie Scheibenwischer das Sichtfeld einschränken. Eine Mittelstellung des Scheibenwischers ist somit unzulässig, ebenso wie getönte Front- und Seitenscheiben.
Abgasrückstufung bei Motorumbau
Eine Abgasrücknormung ist bei Fahrzeugen ab Erstzulassung nach dem 09.1996 nicht mehr möglich!
Natürlich liegt das alles im Ermessen des jeweiligen Prüfers