KFZ-Ummeldung bei Umzug?

  • #1

    Hallo!


    Wir ziehen ja in Kürze um. Nun meine Frage:


    Wir ziehen zwar nur knapp 40 km weiter, aber dort ist zum einen schon ein anderer Landkreis und zum anderen auch noch ein anderes Bundesland.


    Wie sieht das da mit der Ummeldung der Fahrzeuge aus? Wir haben ja derzeit 2 Autos in Betrieb und wollen irgendwann in Kürze das eine komplett abmelden und das andere austauschen.


    Nun frage ich mich... wenn ich jetzt, bei Umzug, beide Autos ummelde und neue Kennzeichen kaufe und alles und das alles für 2 oder 3 Monate, die diese Autos noch laufen, das ist doch totaler Quark, oder nicht?


    Welche Frist hat man eigentlich für das Ummelden?


    Und wie sieht das überhaupt aus: Die Autos sind ja derzeit beim alten Landkreis im alten Bundesland versteuert. Wenn ich nun ummelde, sind dann grad wieder die Steuern für 1 Jahr fällig? Normal würde für mein Auto die Steuer im Oktober und für das von Danny im März wieder fällig werden.


    Hat da jemand Tipps bzw. kennt sich hier jemand SICHER mit der rechtlichen Seite aus?

  • #2

    Im Fahrzeugschein steht, dass du Änderungen der Wohnanschrift unverzüglich melden musst. Dadurch, dass du zusätzlich auch noch den Landkreis wechselt ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Bei den Steuern ändert sich nichts. Du bekommst den Steuerbescheid vom Finanzamt zum nächsten Fälligkeitstermin.

  • #3

    Steuer bleibt die gleiche, das wird alles verrechnet.
    Ummelden muß man das Auto eigentlich sofort, ausser du bist bei der alten Adresse auch noch gemeldet, dann kann das Auto erst mal dort weiterlaufen.
    Die beste Lösung wäre wohl das Auto was man eh abmelden will gleich abzumelden, falls es nicht soo dringend gebraucht wird. Bei dem anderen müsste man halt mal sehen wann es verkauft werden soll und ob sich die Ummeldung noch lohnt, oder man ihn auch schon stillegt bzw. gleich verkauft.

  • #4

    Ansonsten kann es passieren das du angeschrieben wirst mit der Aufvorderung die Fahrzeuge sofort umzumelden, sonst mußt du ein Bußgeld bezahlen

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  • #5

    Die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Umschreibung bei Standortwechsel ergibt sich aus § 27 Abs. 2 :



    Wer den ganzen Text des § 27 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung) nachlesen möchte, kann das u.a. hier tun.


    Auch wenn der Standortwechsel für das betreffende Fahrzeug u.U. für weniger als 3 Monate erfolgt, kann eine unterlassene Umschreibung zu bösen Folgen führen:


    Beispiel 1 :


    Das Fahrzeug wird "auffällig" (d.h. es wird eine VkOWi festgestellt).
    Ein eventueller Anhörungsbogen oder der Bescheid über Verwarnungs- oder Bussgeld werden an die letzte eingetragene Halteranschrift geschickt und tragen (nicht bei allen Behörden) den Vermerk auf dem Kuvert "Nicht nachzusenden" ... Brief kommt also zurück.
    - Folge 1: Fahrzeug wird im INPOL ausgeschrieben zur Standort-Ermittlung
    - Folge 2: Wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgreich ist, wird per öffentlicher Zustellung (Aushang u.a. in der Zulassungsstelle) eine Betriebsuntersagung ausgesprochen und ebenfalls im INPOL vermerkt. Das hat dann allerdings den unerwünschten Nebeneffekt, dass bei jeder Kontrolle mit dem Vollzug dieser Anordnung zu rechnen ist (Zwangsentstempelung etc.).


    Beispiel 2 :


    Die Versicherung erlangt auf anderem Wegen Kenntnis über diese Standortverlegung. Der neue Landkreis gehört aber zu einer teuereren Regionalklasse, wodurch unzulässigerweise der Versicherung einerseits Gelder entgehen (das nehmen die sehr übel) und andererseits die Versicherung über Änderungen im Versicherungsrisiko nicht informiert wurde (das mögen die auch nicht).
    Folgen: Versicherungskündigung und ansonsten wie vorstehend unter Beispiel 1.


    Zum leidigen Punkt der [span=#FFA500]Steuern[/span] muss ich leider den vorhergehenden Schreibern widersprechen.


    Ein Steuerbescheid für PKW ergeht immer für ein ganzes Jahr, beginnend mit dem Tag der Zulassung / Umschreibung.


    Bei Standort- und Kennzeichenwechsel ist also an das "neue" zuständige Finanzamt der Steuerbetrag für ein ganzes Jahr zu entrichten. Überhangbeiträge des "alten" Finanzamtes werden erstattet, sofern nicht wegen anderweitiger Steuerrückstände eine Einbehaltung / Verrechnung erfolgt.


    Dieses Spiel habe ich selbst vor einigen Jahren durch meinen Umzug von WF nach B durchexerzieren dürfen. Andere in meinem Bekanntenkreis haben das in jüngerer Vergangenheit in gleicher Weise erfahren (HD => DA, W => SI, PB => BI, GF => BS usw.).


    Wer's nicht glaubt, möge selbst beim Finanzamt anrufen ....

    Einmal editiert, zuletzt von ConvoyBuddy ()

  • #6

    Danke für die Aufklärung ConvoyBuddy. Das mit den Steuern hätte ich jetzt nicht so gedacht. Naja.....man lernt nie aus.

  • Hey,

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