Beiträge von Woschi

    Wo steht denn,das nur "neuere" Baujahre profitieren?



    Her damit... haben will.... ob ich es schaffe einer der ersten in Essen zu sein? *grins* :D

    Moin,
    mein Cab mit XE wird demnächst (spätestens am 1.4. ) wieder aus seinem Winterschlaf geweckt.
    Ich mache das immer so,das ich die Benzinpumpe abklemme (damit nicht so viel Sprit in den Kat kommt) und
    das Hauptzündkabel abziehe. Dann lass ich den Motor erstmal ein paar Umdrehungen ohne Zündung machen damit sich das Öl
    verteilt. Dann alles wieder dran und normal starten. Nach dem Warm fahren direkt zum Ölwechsel(mach ich mitlerweile immer direkt nach dem Winter)
    Bis jetzt läuft er spitze.
    Hat ca 280000 auf der Uhr (Bei ca. 220000 wurde er revidiert.)

    Die Frage würde mich auch interessieren,weil ich die gelben Koni Dämpfer langsam mal loswerden will.
    (Werde glaubich langsam zu alt für son hartes Fahrwerk...)
    Ins Auge sprang mir ein Supersport Gewinde mit eben diesen Dämpfern.
    Hat irgenwer ne Erfahrung??

    Zitat von der Seite : "http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html" :




    Probleme bei der Schutzfristenberechnung:


    Das Photographieschutzgesetz von 1876 sah nur eine Schutzfrist von 5 Jahre für Fotos vor.


    Also können Fotos um die Jahrhundertwende schon gemeinfrei geworden sein, bevor 1907 das KUG mit zunächst 10 Jahren Schutzfrist für Fotos in Kraft trat.


    1934 wurde die allgemeine Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre verlängert.


    1940 wurde die besondere Schutzfrist für Fotografien dann auf 25 Jahre verlängert. (Am Rande sei hier erwähnt, dass der griechische Begriff "Photographie" im Nazionalsozialismus durch den deutschen Begriff "Lichtbild" ersetzt wurde.)


    Der Leibfotograf von Adolf Hitler, Heinrich Hoffmann hat 1942 vor dem Reichsgericht gegen die Nutzung seiner "Führer"-Fotos als Gemäldevorlage geklagt. RG, Urteil vom 28.04.1942, I 4/42, RGZ 169, 109. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die nazionalsozialistischen Urheberrechtsgesetzentwürfe, die Fotografien nur noch ein Leistungsschutzrecht zusprechen wollten, nicht verabschiedet wurden, sondern statt dessen die Schutzfrist für Fotografien von 10 auf 25 Jahre mehr als verdoppelt wurde. Heinrich Hoffmann, bei dem Eva Braun in die Lehre ging und dort Hitler kennen gelernt hat, machte u.a. mit seinem Monopol auf Hitler-Porträts eine Millionenumsatz.


    Erst 1965 wurden die 70 Jahre p.m.a. (= nach dem Tod des Autors) mit den neuen UrhG eingeführt, aber zugleich auch die Unterscheidung in Lichtbilder und Lichtbildwerke, weil man die 70 Jahre für alle Fotos als zu lang empfand.


    Bei Lichtbildern galt dann zunächst 25 Jahre Schutzfrist, später gab es 25 Jahre und 50 Jahre für Dokumente der Zeitgeschichte (1985 bis 1995) und ab 1995 dann einheitlich 50 Jahre für Lichtbilder wobei zugleich über das EU-Recht (Schutzdauerrichtlinie) die meisten Fotos von Lichtbildern zu Lichtbildwerken hochgestuft wurden.


    Für die Schutzfrist des konreten Fotos ist immer auch die Übergangsregelung bei den einzelnen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.


    Ein nach KUG nicht mehr geschütztes Foto profitiert nicht mehr von dem Schutz der längeren Fristen des 1965 in Kraft getretenen UrhG, aber wenn es am In Kraft Treten des UrhG noch geschützt war, kann es von den längeren Schutzfristen profitieren. Und die Fristen des UrhG für Fotos war 25 Jahre, 50 Jahre nach Herstellung bzw. Erscheinen und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und sind auch mehrfach geändert worden. Genaueres ist in den aufgelisteten Urteilen/Aufsätzen nachzulesen.



    Häufig werden alte Fotos digitalisiert, bearbeitet, restauriert. Was gilt dann?



    Durch die Digitalisierung und die technisch Bearbeitung, die eine Restaurierung der Bilder darstellt, diese also inhaltlich und von der Bildaussage her wohl nicht verändert, entsteht kein eigenes Bearbeiterurheberrecht, § 3 UrhG, da es an einer eigenen schöpferischen Leistung fehlt. Es liegt lediglich eine Vervielfältigung vor, die, wenn das Ausgangswerk noch urheberrechtlich geschützt ist, der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 16 UrhG). Außerdem könnte noch eine nach § 23 UrhG zustimmungsbedürftige Bearbeitung vorliegen.


    Bis 1965 galt noch das KUG (online unter fotorecht.de), welches eine kürzere Schutzfrist als heute vorsah und die Regelungen zu den Schutzfristen wurden mit nicht einfachen Übergangsvorschriften zwischenzeitlich mehrfach geändert.


    Was für die konkreten Fotos gilt, müssten auch abhängig vom Lebensalter bzw. Todeszeitpunkt des Fotografen und davon ob die Fotos veröffentlicht wurden, einzeln untersucht werden.


    http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/








    Ich denke mal die sichern sich nur gegen Regressansprüche ab. Aber wenn ich den Text richtig verstanden habe, hatte dein Bild eine Schutzfrist von 10 Jahren.
    Wäre demnach erlaubt es einzustellen.... oder kann jemand das rechtskauderwelsch besser auseinanderpflücken?