durch das "...oder hätte erfolgen können" in dem Satz unter 1. hat er ja vollkommen Recht. Nach dem, was von ihm zitiert wird, geht alles, was in den 10 Jahren möglich gewesen wäre.
Leider (oder für Dich z.Glück ) gibt es aber wie gesagt noch den § 3.2.3.1 !
Nicht immer nur soweit lesen, bis man glücklich ist. Die Regelung hat ja nicht umsonst 7 Seiten
Für alle, die keinen Bock haben, selbst zu suchen:
3.2.3. Motor und Antrieb
3.2.3.1. Motor
Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische
Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und
Geräuschverhaltens zulässig.
Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre
erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.