zu den rückleuchten.
was genau steht da denn in der ausnahmegenehmigung?? denn grundsätzlich bekommt man ne ausnahmegenehmigung für eine lichtanlage OHNE E-prüfzeichen, wenn eine in-etwa-wirkung erzielt wird.
das heißt aber noch lange nicht, das hinten auch rot geblinkt werden darf. dazu bedarf es einer zusätzlichen ausnahme, und die kann nichtmal der tüv zuteilen, sondern vom strassenverkehrsamt bzw vom regierungspräsidium.
dann steht nämlich im fahrzeug ähnliches wie : PAR. 53A/4 NR. 2. WARNBLINKANL. HI. ROT; PAR 54/3; FAHRTRICHT.ANZ.HINT.ROT; PAR.59/2; AUSNAHMEGENEHMIGUNG ERTEILT: KREIS .?.?.. V.10.03.97;
ganz nachvollziehbar ist das geficke natürlich nicht, aber so ist das nun mal im land der endlosen gesetze
TÜV-Link