Reservierung 12 Monate
Den Schadenfreiheitsrabatt bekommst Du, wenn Du das Fahrzeug mindestens 6 Monate des Jahren angemeldet hast.
Gruß
Reservierung 12 Monate
Den Schadenfreiheitsrabatt bekommst Du, wenn Du das Fahrzeug mindestens 6 Monate des Jahren angemeldet hast.
Gruß
ZitatAlles anzeigenOriginal von BJ Hunnicutt
Ansonsten 12 Monate "gesperrt".
Nicht ganz richtig:
"Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach 3-4 Tagen wieder freigegeben. Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung zugelassen bzw. Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassungsverfahren stehen (§ 10 Abs. 4 FZV)"
Ist von der HP Deines StVA
Guckst Du hier
Das mit den geringen Mängeln ist auch richtig, weil Du verpflichtet bist auch geringe Mängel SOFORT zu beheben, bzw. beheben zu lassen.
Und dass das Kennzeichen nicht sofort auf ein anderes Fahrzeug übernehmebn kannst liegt in der Beamtenfaulheit Deiner Zulassungsstelle. Die können das Kennzeichen sofort wieder freigeben wenn die wollen.
ZitatAlles anzeigenOriginal von BJ Hunnicutt
242
Das ist so nicht korrekt. Ein Kennzeichen bleibt nach wie vor 1 Jahr "gesperrt" Man muß beim Abmelden angeben ob man die Autonummer sofort auf sein neues Auto übernehmen will und selbst dann dauert es mindestens 3 Werktage. Ansonsten 12 Monate, war so, ist so und wird wohl auch so bleiben. Hab emein Cabrio schon mehrmals im Winter abgemeldet und meinen Cali im Sommer abgemeldet. Habe die Nummer immer ohne Probleme nach 6 Monaten wiederbekommen. Als ich den Cali verkauft habe und die Nummer auf meinen Astra mitnehmen wollte, mußte ich das ausdrücklich angeben. Leider konnte ich die alten Schilder übernehmen und mußte somit das beknackte EU Schild holen
Nu muss ich Dir aber teilweise energisch widersprechen!!!!
Ich fahre mittlerweile auf dem 6. Auto das gleiche Kennzeichen und habe jedesmal das neue angemeldet als das alte abgemeldet wurde. Nix mit Wartezeit.
guckst Du hier
Allerdings hat dieses den Nachteil, dass Du nicht mit dem gerade abgemeldeten Auto bis nach Hause fahren kannst.
Gruß
Da die Blinker seienmässig verbaut sind, würde ich mich hüten die einfach zu entfernen.
Man könnte allerdings mal mit nem TÜVer über die Entfernung der Blinker sprechen.
Problem gibts dabei, wenn Du zum TÜV fährst oder an nen Polizisten gerätst und der zufällig noch weiß, dass das Cab die Dinger Serienmässig hatte. Schon kann er Dir die Plakette verweigern, bzw. ne Mängelkarte ausstellen.
ZitatAlles anzeigenOriginal von Luxus
Die Zulassungs-/Ordnungsbehörden und die Polizei sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug
sicherzustellen, wenn nachweislich eine oder mehrere Teile am Fahrzeug als gestohlen
gemeldet sind.
Wenn das Fahrzeug erhebliche techn. Mängel aufweist (defekte Bremsanlage, abgefahrene
Reifen, nicht funkt. Lichtanlage) kann die Polizei nach Rücksprache mit der zuständigen
Behörde lediglich den Betrieb des Fahrzeugs vorübergehend untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln ist §2 ASOG anzuwenden, d.h. bei einer nicht
funkt. Hupe oder angeblich zu lauten Auspuffanlage müsste die Polizei nach
§17 STVZO RZ4 einen Mängelbericht ausstellen, der dann in einer angemessenen Frist
(1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Die Beschlagnahme auf Grund geringer oder vermeidbarer Mängel steht im Gegensatz zu
den im §2 ASOG angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dies gilt auch für individuielle Fahrzeuge, bei denen bsp. typgeprüfte Anbauteile oder
Motoren anderer Leistung eingebaut worden sind.
Denn ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach §21 o. §19.3 STVZO
abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsbehörde eine Betriebserlaubnis
erhalten hat und eine Bestandsberechtigung aufweist, darf nicht aus irgendwelchen
fadenscheinigen Gründen o. mit vorgeschobener Verkehrssicherheit beschlagnahmt
o. eingezogen werden.
Wurde das Fahrzeug bereits beschlagnahmt, ist zu prüfen ob dies rechtmäßig geschehen
ist und ob die Polizei nach §1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat. Ist dies nicht der
Fall, so haftet die Polizeinach §992 BGB wegen unerlaubter Handlung.
Als letztes sei noch angemerkt, dass man bei wiederholter, maßlos übertriebener
Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug nach §1004 BGB zum Schutz seiner Persönlichkeit
auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen kann.
Gruss Luxus
*Offtopic an*
Da ich davon ausgehe, dass Du kein Rechtsanwalt o.ä. bist solltest Du im eigenen Interesse nach so einem Vortrag den Zusatz "Dies ist keine Rechtsberatung gemäß dem Rechtsberatungsgesetz" anfügen.
Dies könnte nämlich sehr teuer für Dich werden.
Es gibt leider noch genug RAs die den ganzen tag nix besseres zu tun haben als nach solchen Beiträgen ausschau zu halten.
Bist Du zur Rechtsberatung berechtigt will ich nichts gesagt haben.
*Offtopic aus*
Zu dem was da vor und während des Treffens abgelaufen ist kann ich nur sagen, dass solche Aktionen leider dadurch entstanden sind, dass in früherer Zeit sehr viele ohne entsprechende Eintragungen herumgefahren sind.
Von den "mehr als 40" stillgelegten Fahrzeugen haben mit Sicherheit mehr als 90% irgendwelche illegalen Dinge verbaut.
Klar ist es Willkür, wenn die wegen ner Kleinigkeit wie Fahrzeug 1cm zu tief die Fahrzeuge stilllegen (das ist allein schon durch das Nachsacken der federn nach dem Einbau), aber leider werden die durch den überwiegenden Teil, nämlich der, der ohne entsprechende Abnahmen herumfährt, in Ihrer Meinung, sie könnten sich alles erlauben, bestärkt.
Allein schon die Statistik, aus der hervorgeht, bei wievielen Fahrzeugen bei "normalen" Kontrollen nicht eingetragene Dinge festgestellt werden, ist mehr als erschreckend.
Ich hab es auch schon mehrfach mitbekommen, das die DEKRA Abends Fahrzeuge stillgelegt habt, bei denen Morgens alles vom TÜV eingetragen wurde.
Meine Meinung dazu ist einfach, dass solche Aktionen für die DEKRA-Prüfer nur ein Orgasmusersatz ist, weil die bei deren Frauen nicht mehr ran dürfen.
Jedenfalls sollten alle denen sowas ungerechtfertigt passiert sich direkt nach Erhalt des Gutachtens an einen Rechtsanwalt wenden um eventuelle Schadensersatzansprüche (Kosten Gutachten, Abschleppen, Taxifahrt nach Hause, Abholung & Überführung des Fahrzeuges zum TÜV usw.) geltend zu machen.
Solche Stilllegungen laufen im Allgemeinen so ab:
Ein Sachverständiger zieht das Fahrzeug zur Eingehenden Kontrolle vorrübergehend ein. Das Fahrzeug wird kontrolliert und kann durch den Besitzer nach der kontrolle entweder "normal" abholen oder er muss das Fahrzeug mit einem Trailer o.ä. abholen weil der Prüfer wegen erheblicher Sicherheitsmängel die Plaketten entfernt hat.
Nach Erhalt des erstellten Gutachtens kann der Besitzer das Fahrzeug wieder beim TÜV vorführen. Dieser erstellt dann nach Prüfung des Fahrzeuges ein entsprechendes Gutachten für die Zualssung des Fahrzeuges.
Danach Anmelden und bis zur nächsten Willkürlichen Kontrolle weiterfahren.
ZitatAlles anzeigenOriginal von der_schakal
Ich verfluche alle Brummi Fahrer !
Es tut mir zwar für Dich leid was Dir passiert ist, nur solltest Du nicht alle Brummifahrer über einen Kamm scheren. :nono:
Du gehörst doch mit Sicherheit zu einem der ersten der anfängt zu schreien :stance:, wenn irgendwo steht "mir ist gestern n Opelfahrer hinten drauf gefahren. Opelfahrer können alle nicht fahren"!!!
Sorry für dieses Offtopic, aber ersten finde ich solche Aussagen zum :kotz: und zweitens muss ich mich leider durch diese Aussage persönlich angesprochen fühlen, weil ich selber nen Brummi fahre.
Gruß
ZitatAlles anzeigenOriginal von VitaminE
Du verstößt gegen §13 Abs. 1 Satz 11 FZV (Mitteilungspflicht bei Änderungen). Das ganze muss schleunigst in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden. Kostet dich, äh... 10 Euro plus Bearbeitungsgebür in einer Kontrolle. Die BE erlischt hierdurch jedoch nicht.
Trotzdem bitte umgehend beheben.
Die BE ist schon durch die Änderungen am Fahrzeug erloschen und ist nicht durch die Eintragung wieder hergestellt worden.
Die BE ist erst dann wieder hergestellt, wenn man beim Straßenverkehrsamt den Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" bekommen hat und die Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen sind.
Je nach Laune des kontrollierenden Polizisten kann es von einem mündlichen Verwarnung bis hin zu einem Bußgeldverfahren wegen erlöschen der BE mit Punkten kommen.
Offtopic an!
ZitatAlles anzeigenOriginal von D-ZUG.TP
Punkt 2:
Was machen die Papiere, also Brief und die Abnahmebreichte beim TÜV ????
Ein "richtiger" TÜV macht die Abnahme, schreibt die Prüfberichte und gibt mir sämtliche Papiere mit, wenn ich mich mit dem abgenommenen Fahrzeug vom Hof bewege.
Ich laß doch nicht den Eigentumsnachweis für mein Fahrzeug irgendwo anders als zu Hause liegen . . .
Punkt 3:
Wenn man schon nix, nicht mal einen Eigentumsnachweis für das Fahrzeug hat, oder den auch auf die Schnelle besorgen könnte, dann würde ich mich hüten, mit dem entsprechenden Fahrzeug auch noch durch die Gegend zu ballern.
Wenn ich meine Umbauten durch den Tuner meiner Vertrauens eintragen lasse kommt es hin und wieder mal vor, dass der Prüfer grad keine zeit hat die Berichte zu schreiben und dann bekommt man die Papiere eben mal ein, zwei Tage später.
Die Zulassungsbescheinigung II ist jedenfalls KEIN Nachweis über den Besitz des Fahrzeuges.
So steht es jedenfalls unter den Haltereintragungen.
Offtopic aus!
Wenn Dein Kollege wirklich vor dem Treffen beim TÜV war und alles eingetragen wurde, bleibt immernoch die Annahme des Kennzeichenmissbrauches.
Was stand denn genaues in dem Bußgeldbescheid??
Wenn die wirklich nur die fehlenden Eintragungen bemängeln, sehe ich für Deinem Kollegen sehr gute Chancen ohne Kosten aus der Sache herauszukommen.
Aber ich gehe mal davon aus, dass das Bußgeld hauptsächlich wegen der nicht ausgefüllten Papiere erhoben wurde.
Die letzten 2 Sätze stellen keine Rechtsberatung dar sondern spiegeln lediglich meine Meinung oder Erfahrungen wieder.
oki. Danke für die schnelle Antwort.
Gruß
Mahlzeit,
sind die Heckscheiben vom GSI und vom "normalen" E gleich??
Ich meine, ausser dem Loch für den Scheibenwischer
Gruß