Beiträge von Ascona133

    @ Dark Angel:


    Deine Aussage ist falsch. Bei Sichtweiten unter 50 Meter darf jeder die Nebelschlussleuchte einschalten. Du sollst auch bei Dichtem Nebel nicht auf 2 Meter auffahren, dass du geblendet wirst.


    @ all:


    Als Nebelschlussleuche darf man nur das Verwenden, was auch als Nebelschlussleuchte abgenommen wurde (Entsprechendes E-Prüfzeichen). Also nichts selbst gebasteltes oder andere Leuchten.


    LED-Nebelschlussleuchten hab ich noch nie gesehen.

    Hallo Leute. Ich hab beim C20XE das Problem, dass er bei Vollgas Zündaussetzer bekommt (komplett auf allen 4 Zylindern).


    Wenn das Pedal kurz vor Vollgas halte. Gibts keine Probleme. Egal in welcher Drehzahl.


    Getauscht hab ich schon den Verteiler (neu), Zündkabel, Zündkerzen, LMM.


    Vermute jetzt den Drosselklappenschalter oder hat jemand noch ne andere Idee ?


    Gruß Simon

    Die STVZO sagt doch alles, was man wissen muss.


    Es ist nnatürlich nicht erlaubt:


    § 53d Nebelschlussleuchten.


    (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.


    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.


    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.


    (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.


    (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.


    (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.



    Als dritte Bremsleuchte ist es auch nicht erlaubt.


    1. Weil es Nebelsschlussleuchten sind
    2. Weil eine Dritte Bremsleuchte ÜBER den 2 anderen angebracht werden muss.

    Also mit WLAN werd ich nicht Glücklich beim Handy. Hab ich noch nie richtig genutzt. Daheim hab ich PC und Notebook. Bei solchen Buissnes-Geräten ist meiner Meinung nach ein passender Datentarif pflicht, sonst machts kein Spaß.



    Ich hab Das "Internet-Pack-L" von O2. Da hat man 5GB Traffic für 25€/Monat (Online-Vertrag 21,25€).


    Im Notebook hab ich auch noch ne Datenkarte als mobile Ergänzung zum DSL-Anschluss.


    Fürs Handy allein reichen auch ein Datenpaket mit 200-250MB


    T-Mobile und Vodafone sind hier aber echt zu teuer. 50€ wollen die für ein 5GB Datenpaket.