Das sind zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger, deren Hauptabstrahlrichtung (Leuchtwirkung) seitlich ist.
3.4 Fahrtrichtungsanzeiger
(Fundstelle: 76/756/EWG; StVZO § 54)
Vorhandensein: vorgeschrieben
Bezeichnung: vorn -> 1, 1a, 1b
seitl. -> 5, 6
(vorn seitl. -> 4)
hinten -> 2a, 2b
Vordere und seitliche Blinkleuchten können in einer Leuchte kombiniert sein. Dabei sind die Kategorien 1 und 5 separat auf ein und derselben Abschlussscheibe ersichtlich.
in der Höhe
> nach EG-Rili: seitliche (Kategorie 5) 500...1500 mm, bauartbedingt bis 2300 mm; übrige (Kategorie
1..2b) 350...1500 mm, bauartbedingt bis 2100
mm
> nach StVZO: nicht reglementiert
Einschaltkontrolle: vorgeschrieben; optisch oder akustisch (gilt nur für vordere und hintere Fahrtrichtungsanzeiger)
Sonstiges: Frequenz 90 ± 30 Perioden; eine
Ausfallkontrolle für die seitlichen Blinkleuchten
der Kategorien 5 und 6 ist nicht vorgeschrieben