Ich hab da was in einem anderen Forum gefunden, leider nur Auszugsweise, weiß einer von Euch mehr drüber?
Rad-/Reifenkombinationen, die aufgrund einer Änderung nach § 19 StVZO in die (alten) Fahrzeugpapiere eingetragen wurden, sind von der Zulassungsbehörde (notfalls auch manuell) in die neuen Fahrzeugpapiere zu übertragen.
Diese Notwendigkeit besteht aber nur, wenn der Fahrzeughalter für diesen Sachverhalt über keinen Änderungsabnahmebericht mehr verfügt. Dies ist wohl sehr häufig der Fall, da viele Zulassungsstellen den Änderungsabnahmebericht im Zusammenhang mit der Eintragung in die Fahrzeugpapiere eingezogen haben.
Der Nachweis der Änderung anhand der Eintragung in den Fahrzeugpapieren oder der Vorlage des Änderungsabnahmeberichtes ist für den Halter sehr wichtig. In sehr vielen Fällen besteht bei einer Änderung des Fahrzeuges durch den Anbau einer Rad-/Reifen-Kombination aus dem Zubehörhandel eine sofortige Änderungsabnahmepflicht. Kann der Halter nicht anhand einer Eintragung in den Papieren oder éines Änderungsabnahmeberichtes nachweisen, dass er der Verpflichtung nachgekommen ist, ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen.
Dieses gillt nur für Rad/Reifen-Kombinationen aus dem Zubehörhandel. Bei Verwendung von Rad-/Reifen-Kombinationen des Fahrzeugherstellers kann dieser Sachverhalt in der Regel aber nicht eintreten.
Alle Rad-/Reifenkombinationen, die gegenüber dem Orginalzustand nachträglich durch ein Gutachten (§19 Abs. 2 und 3) für ein Fahrzeug abgenommen wurden/werden, sind im Teil 1 einzutragen.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass bei anderen Änderungen, die nach § 19 StVZO durchgeführt wurden und für die eine sofortige Änderungsabnahmepflicht besteht, die gleichen Bedingungen bestehen wie bei den Rad-/Reifen-Kombinationen