Wo Steht es Schwarz auf Weiß?

  • #2

    In der StVZo


    4.1 Scheinwerferhöhe


    Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
    Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
    Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984. In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.


    Ist aber schon glaube ich mehrfach geschrieben worden.
    Man sollte aber dem Satz "der niedrigste Punkt der Spiegelfläche "
    richtig deuten, dort ist der untere Reflektorrand IM Scheinwerfer gemeint, und nicht die Unterkante der Streuscheibe.


    Gruss Michael

    ;( KADETT D CARAVAN IST VERKAUFT! ;(

    Einmal editiert, zuletzt von CARAWAHN ()

  • #3

    Mir geht es nur darum das ich recht habe! Der Tüv meinte es sei ab BJ 86 und ich sagte ihm das es ab 88 ist. Meine Stufe ist von 87 und die Scheinwerfer sind 45 vom Boden wech.Hast du einen Link zu einer Seite wo ich es nachlesen kann und auch ausdrucken ?
    Habe ich damit einen Freibrief für die Tieferlegung?

    NEUES FORUM, ZUM BESTEN HUND DER WELT

    Einmal editiert, zuletzt von smoor ()

  • #4

    Freibrief für Tieferlegeung nict wirklich,weil irgendwo geschrieben setht,dass massive oder tragende Teile (ich weiß jetzt nicht genau wies formuliert ist) einen gwissen Abstand zur Fahrbahnoberfläche haben müssen. Ich kann mich da an 70mm erinnern. Weiß es aber nicht ganz genau.


    Zum Topic ist drauf zu acten,dass der Prüfer vom Reflektorspiegel im innenren des Scheinwerfers mi0ßt und nicht die Unterkante der Streuscheibe. So wies oben schon angesprochen wurde. Habe schon oft erlebt,dass auch bei Kontrollen immer Unterkante Streuscheibe gemessen wurde. Da liegn meist schon mal 5 oder mehr mm drin.

    Kadett D Kombi: Geschenkt
    E GSi Schlachtauto: 100€
    Tüv: 171€
    Anmelden: 68,60€

    Die dummen Gesichter der Andern: UNBEZAHLBAR!

  • #6

    So sehe ich das auch, du kannst dein Auto so tief legen wie du willst, da es eben nicht direkt geregelt ist, sondern nur Richtlinien hierzu gibt!!
    Aber dennoch sollte jedem einleuchten, dass ein Fahrzeug mit weniger als 7cm - 8cm Bodenfreiheit hierzulande nicht mehr als Fahrbarer Untersatz (Auto) betrieben werden kann!
    Daher würde ich, sofern ich TÜV-Prüfer bzw. Polizei Polizist wäre alles unter 7cm stilllegen, da es kein Auto mehr ist sondern ne Zumutung für andere Fahrzeugführer, deswegen sollten solche Fahrzeuge nur für Show and Shine genutzt werden!

  • #8

    ich hab ein 60/40 fahrwerk eingebaut und tiefe schöne Schweller an der seite und komm noch ohne problem ein Parkhaus hoch und runter. Und angeeckt bin noch nicht oft. Außer an einer Baumworzel die den Asfalt hochgehoben hatte. da hat es kurz am Kat mal gekrazt.
    aber sonst komm ich damit gut zurecht.

  • #9

    Mindestbodenfreiheit ist gesetzlich niggs vorgeschrieben, lediglich die Empfehlung das zwischen Fahrbahn und festen Teilen des Autos 11 cm Platz sein sollten und zu elastischen Teilen 7 cm. Kann aber kein Gesetz sein, ich bin mit meinen Autos strategisch unter diesen Massen und hatte noch nie Probs, weder beim TüV noch bei der Rennleitung.
    Scheinwerferhöhe hatten wir letztens schon mal ausführlicher, aber die gilt erst ab 88 ;)

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein kostenloses Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!