NSL und LWR

  • #4

    Was steht denn genau im TÜV Bericht???
    Die Strassenverkehrsordnung sagt eindeutig:


    StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


    § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten)
    ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.


    Aber: Ist die NSL verbaut, dann muss die auch gehen!!!

  • #5

    Die StVZO ist bei dieser Sache eher zu vernachlässigen. Hierbei geht es eher um die Betriebserlaubnis, dort ist beim Kadett E eine NSL aufgelistet, diese muß auch weiterhin verbaut sein, ob man nun die Irmscher, Hella oder ganz andere Rückleuchten verbaut hat. Kurz und knapp: Alle Kadett E ohne NSL fahren auch ohne Betriebserlaubnis, egal ob es den TüV oder der Polizei schon einmal aufgefallen ist oder nicht.

  • #6

    Das stimmt nicht.
    In der Ascona C ABE 265/2 z.B. ist der Irmscher Sprint Spoilersatz aufgeführt. Aber die wenigsten Ascona C haben diesen dran.
    Die ABE gibt lediglich die Rahmenbedingungen für den Betrieb des Fahrzeuges vor (und orientiert sich dabei an der StVZO) und sagt lediglich aus, daß das Fahrzeug nach der StVZO (sowie ECE...) in Deutschland geprüft wurde und betrieben werden darf. Die NSL wird darin aufgeführt, weil es den Kadett auch mit einer NSL ab Werk gegeben hat.
    Die ABE sagt aber nicht aus, daß ein Kadett mit einer EZ bis 12.1990 eine NSL haben muss.
    In diesem Fall ist die StVZO als Gesetz ausschlaggebend und da steht es eindeutig drin, ab wann die NSL Pflicht ist.
    Und Gesetze werden in diesem Land nur von Volksvertretern geändert und nicht von Opel, der Polizei oder dem TÜV...

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