Strafe bei nicht im Fzg-Schein eingetragenen Umbauten?

  • #12


    Okay sowas wollte ich wissen...



    Nee kostet hier bei mir neuerdings 50-60€!


    Allein der Antrag zur Änderung der Fahrzeugpapiere kostet 39,50€ und dann noch ca. 15€ von der Zulassungsstelle.

  • #13

    Du solltest es nicht übertreiben, irgendwann solltest du deine Fahrzeugpapiere schon ändern lassen.


    Wenn du gekascht wirst kannst du immer noch sagen du warst beim TüV, hast keine Plakette bekommen und bist nun dabei die nötigen Arbeiten am Fahrzeug zu machen damit er die Plakette bekommt. Bist aber auf das Fahrzeug täglich angewiesen und fährst deshalb mit einer "Bastelbude" durch die Gegend!


    Somit musst du auch das "Gutachten" nicht vorzeigen.

  • #14

    Du verstößt gegen §13 Abs. 1 Satz 11 FZV (Mitteilungspflicht bei Änderungen). Das ganze muss schleunigst in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden. Kostet dich, äh... 10 Euro plus Bearbeitungsgebür in einer Kontrolle. Die BE erlischt hierdurch jedoch nicht.


    Trotzdem bitte umgehend beheben.

  • #15

    Okay dann werd ich wohl in den 60€ teuren Apfel beissen müssen.....


    Sehr ärgerlich das ganze....
    Nun hat mich dann dieses Jahr TÜV und Eintragungen (obwohl ja alles schon eingetragen war) ca. 200€ gekostet...

    Einmal editiert, zuletzt von Littlemass ()

  • #18


    Die BE ist schon durch die Änderungen am Fahrzeug erloschen und ist nicht durch die Eintragung wieder hergestellt worden.


    Die BE ist erst dann wieder hergestellt, wenn man beim Straßenverkehrsamt den Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" bekommen hat und die Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen sind.


    Je nach Laune des kontrollierenden Polizisten kann es von einem mündlichen Verwarnung bis hin zu einem Bußgeldverfahren wegen erlöschen der BE mit Punkten kommen.

    Fahre nie schneller als Dein Schutzengel fliegen kann ;)

    Einmal editiert, zuletzt von kadettschrauber ()

  • #19

    Stimmt, sorry.


    Rein formal gesehen hast du natürlich recht, dass nur die Zulassungsstelle die BE neu erteilen kann.
    Der Bußgeldkatalog gibt jedoch für das rein formelle Erlöschen der BE gem. §19 StVZO keinen Bußgeldtatbestand mehr her. Hier greift §13 FVZ. Er hat ja das Einzelgutachten eines a.a.S. somit dürfte der Tatvorwurf des Erlöschens der BE mit einhergehender Gefährdungsprognose über §30, 31 StVZO rein theoretisch sein.

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