günstige kurzkennzeichen
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#33 ZitatSo siehts aus... Du kannst ohne Nummernschilder auf direkten Wege zur Zulassungsstelle fahren . Allerdings solltest du eine EVB Nummer dabei haben. Die kannst du z.B. hier beantragen http://evbkurzzeitkennzeichen.de . Diese erhälst du dann per Mail oder SMS. Damit kannst du deine Auto ohne Probleme anmelden. Sieht komisch aus wenn man ohne Nummerschilder fährt funktioniert aber, vorrausgesetzt man hat ne EVB auf Tasch ;o)
ACHTUNG! ACHTUNG! ACHTUNG! ACHTUNG!
Das ist verboten, das ist nicht erlaubt, da bekommt ihr mindestens enorme Schwierigkeiten!!!!!!!!
Ihr dürft ohne Nummernschilder nirgendwohin fahren!
Ihr dürft fahren mit Kurzzeitkennzeichen, wenn sie von der Stadt abgestempelt sind mit ausgefülltem Kurzzeitkennzeichenschein auf dem Beifahrersitz!
Ihr dürft fahren, mit den zum PKW gehörenden amtlichen Kennzeichen ohne Stempel und Siegel zur Zulassungsstelle und zum TÜV wenn
ALLE PUNKTE ERFÜLLT SIND!!!!
-Die Nummer auf dem Kennzeichen ist für das Auto fest reserviert bzw. für das Auto ausgegeben.
-Es liegt eine EVB Nummer für das Kennzeichen vor, die gültig und aktuell ist.
-Die Fahrt zum TÜV bei diesem bekannt und terminlich festgesetzt ist.
-Die Fahrt auf dem kürzesten Weg erfolgt. Eine Fahrt z.B zur Tankstelle, auf dem Weg kann schon kritisch sein.Bei nichtbestandenem TÜV ist die Fahrt zurück nach Hause auf kürzestem Weg erlaubt. Auch der Weg in die nächstgelegene Werkstatt aber nur um die vom TÜV bemängelten Sachen in Ordnung bringen zu lassen (kann aber länder- und regionalbezogen abweichen. Bitte erfragen!
Ggf. müsst ihr die für Euren Zulassungsbezirk zulässigen Gepflogenheiten bei Eurer Zulassungsstelle erfragen. Dort anzurufen ist nie verkehrt wenn man sowas vor hat.
Kurzzeitkennzeichen sind nur für Überführungsfahrten (kürzester Weg). Sie sind auch für Test oder Probefahrten, jedoch herrscht die Meinung dass eine Test oder Probefahrt nur ausführen kann, wer den passenden Background hat. Etwa eine Werkstatt ein KFZ-Meister etc.
Voraussetzung für ein Kurzzeitkennzeichen ist auch, dass das Auto keine gültige Zulassung hat. Wer also beispielsweise ein Auto das lediglich keinen TÜV mehr hat aber zugelassen ist mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen bewegt, bewegt sich auf rechtlich sehr dünnem Eis.
Der § 28 STVZO gilt seit Mai 2012 NICHT MEHR!!!!!
Er besagte
Zitat§ 28 StVZO - Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4N I C H T M E H R G Ü L T I G !!!!!
Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
Das verkleben oder zukleben von Kennzeichen ist nicht erlaubt und kann als Urkundenfälschung ausgelegt werden, auch wenn ein anderes Kennzeichen montiert ist das aktuell Gültigkeit besitzt.
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