@May-Turbo
Du hast schon länger ne PN!!!
Gruss Michael
@May-Turbo
Du hast schon länger ne PN!!!
Gruss Michael
ZitatAlles anzeigenOriginal von Stance53
ist alles in PLanung,wenn was feststeht,melden wir uns!
Das ist ja schön,
meldet Euch aber früh genug, denn wie schon gesagt bei vielen steht die Jahresplanung schon. Wenn man erstmal nen Termin hätte wäre das schon hilfreich.
Gruss Michael
Hi,
diese kleinen Bleche sind vom 2,0 16V Kadett E.
Habe selber letztens noch welche verbaut.
Die Teile haben wohl hauptsächlich die Aufgabe das Traggelenk vor Hitze zu schützen und ein klein wenig die Luft zur Kühlung zu leiten.
Gruss Michael
Na Ralf denn starte doch mal nen neuen Tread,
ich glaube hier liest fast keiner mehr weiter.
Gruß Michael
Wer Googelt der findet:
http://www.stvzo.de/
Man siehe unter §50.......
In der StVZo Fassung vorher ist nur die Maximalhöhe angegeben nicht aber die Mindesthöhe....
Zur Mindestbodenfreiheit nen interessanter Text.
Gruss Michael
Man hat noch eine andere Möglichkeit.....man fährt zum Boschdienst der nen Prüfstand hat und lässt seinen Tacho mal überprüfen.
In der Regel wird nur bis 120Km/h verglichen aber die Prüfstande können mehr.
Kostet ca 20Euro und wenn man sich die tatsächliche und angezeigte Geschwindigkeit mal notiert hat man nen realistischen Wert :idee:
Das sollten alle mal machen die meinen mit nem 60PS Monster auf ebener Strecke schon 200 Km/h gefahren zu sein :totlach:
Das beste um den Wagen schneller zu bekommen ist vorne 13" und hinten 19" zu montieren, dann fährt er immer bergab :stubbs:
Gruss Michael
In der StVZo
4.1 Scheinwerferhöhe
Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984. In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.
Ist aber schon glaube ich mehrfach geschrieben worden.
Man sollte aber dem Satz "der niedrigste Punkt der Spiegelfläche "
richtig deuten, dort ist der untere Reflektorrand IM Scheinwerfer gemeint, und nicht die Unterkante der Streuscheibe.
Gruss Michael
Schon angeklickt und mitgemacht.......es lohnt sich übrigens dort den ganzen Text mal zu lesen.
Gruß Michael