ZitatAlles anzeigenQuelle: ratgeber-recht24.de
Halter ungleich Fahrer
Jeder Autofahrer kennt sie: Blitzgeräte am Straßenrand. In diesen Fällen geht es darum, die Identität des Verkehrssünders festzustellen. Zwar erhält immer der Halter des Fahrzeugs den Bußgeldbescheid, da seine Identität bekannt ist. Zu einem Bußgeld darf aber nur der Fahrer herangezogen werden.
Ist beispielsweise eine GmbH oder AG Halter des Fahrzeugs, kann es vorkommen, dass die Polizei den Betrieb unangekündigt aufsucht und dort Angestellte befragt, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen. Dieses Verhalten der Polizei ist zulässig und verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen die Gebote eines fairen Verfahrens. Einzelheiten zur Identifizierung des Fahrers enthält der nachfolgende Abschnitt "Foto".
Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an (siehe Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1"). Wenn der Halter Einspruch einlegt und von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kann die Identität des Fahrers meist nicht - zumindest nicht innerhalb der Dreimonatsfrist - ermittelt werden.
Rechtstipp: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht jedoch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen (siehe Abschnitt "Fahrtenbuch"). Daneben können in bestimmten Fällen dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 25a Straßenverkehrsgesetz), die bei gerichtlicher Entscheidung bei bis zu 25 Euro liegen.
So einfach ist das wohl nicht...