Hallo,
laut der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 hat sich der Punkt der Wiederzulassung insofern geändert, dass eine §21-Begutachtung frühestens 84 Monate nach der Abmeldung erforderlich wird. Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Hallo,
laut der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 hat sich der Punkt der Wiederzulassung insofern geändert, dass eine §21-Begutachtung frühestens 84 Monate nach der Abmeldung erforderlich wird. Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Hallo,
das lässt sich so pauschal garnicht bestimmen, da verschiedene Parameter greifen. Nach zwei verschiedenen Formeln, je nach Zulassungsdatum des Fahrzeuges, werden dann die Werte der Tachoüberprüfung zugrunde gelegt. Aber erst einmal ist eine Tacho(überprüfung) notwendig, wenn der geänderte Abrollumfang gegenüber der Serie um mehr als 1% größer und um mehr als 4% kleiner ist. Weiche ich um mehr als 8% ab, dann muss ein erneutes Abgasgutachten erfolgen. Durchaus gab es Fahrzeuge, die bei einem um etwa 6% größeren Abrollumfang eine Tachoangleichung durchführen lassen mussten.
Hallo,
Informationen über dieses KBA-Rad bekommst du auf jeden Fall an jeder Prüfanlage beim TÜV Nord, Kostenpunkt liegt bei 10€. Falls die Räder eingetragen werden müssen, kann das ja dort sofort erledigt werden.
Hallo cleptx,
bevor man das "Tachoproblem" abklären kann, braucht man die Serienreifengrößen laut Fahrzeugschein, die der geänderten Reifengröße gegenüber gestellt wird. Der Bereich, in denen die Tachoabweichung toleriert werden kann, liegt bei geändertem Abrollumfang größer werdend bei maximal +1% und kleiner werdend bei -4%. Sollte dieser Bereich überschritten werden und man innerhalb einer 8%-Grenze verbleibt, ist eine Tachoüberprüfung und gegebenenfalls eine Tachojustierung erforderlich. Außerhalb des 8%-Bereiches muss ein erneutes Abgasgutachten erstellt werden.
Wichtig für die Eintragung wäre da noch die Festigkeit des Rades - auf welchem Fahrzeug waren diese Felgen montiert? Vielleicht müsste man die Freigängigkeit beurteilen, aber das sieht man ja gut, wenn die Räder montiert sind.
Na ja, also 5mm sind es nicht; denn zwischen 50cm und 45,5cm haben wir immerhin einen Unterschied von 45mm und die lassen sich nicht wie beschrieben "wegvertuschen".
Es hat sich leider nicht viel getan rund um den Kadett. Zum einen warte ich seit mittlerweile 7,5 Monaten auf meine vielen Chromteile (mittlerweile habe ich etwa 20-mal mit dem netten Herrn Kontakt aufgenommen), des Weiteren bekam ich vor 2 Wochen erhebliche gesundheitliche Probleme. Dann stehen noch die Familie im Vordergrund und selbstverständlich die alltägliche Arbeit, die mich sehr stark einspannt, wo ich aber dennoch versuche, etwas Zeit abzuknabbern um weiterzukommen. Die Arbeiten, die im Groben noch anstehen wären da der Anbau des Armaturenbretts, des Lenkrades, teilweise Kabelbaum, nach dem Verchromen des Motorblocks der Zusammenbau des Motors wie Einbau Motor/Getriebe, Schalldämpferanlage, Sitze, Lackieren und Zusammenbau von Motorhaube und Heckklappe sowie viele diverse Kleinigkeiten, wie Schraubenwahl und ähnliches.
Im Moment muss ich für mich eingestehen, setze ich mich nicht selber unter Druck, sondern versuche meine Arbeiten der Reihe nach zu erledigen.
Zwischenzeitlich ist mir der Gedanke gekommen, meine Arbeiten komplett abzuschließen, um das Ergebnis dann am Ende vollständig zu zeigen. Und so soll dann abschließend auch die Homepage, die mir mein Freund Lothar Wenzel mit viel geleisteter Arbeit ins Leben gerufen hat, geöffnet werden.
Hallo,
zum einen geht es ja um die Nebelschlussleuchte, die ab Zulassungsdatum 01.01.1991 in Kraftfahrzeugen verbaut sein muss, die eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60km/h beinhalten. Das andere ist die Leuchtweitenregelung, die wie angesprochen, einer Vorschrift entsprechen muss. Und zwar gilt hier der Stichtag ab dem 01.01.1990.
Es gibt allerdings Fahrzeuge, die diese ab diesem Stichtag laut Hersteller nicht verbaut haben und eine Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugpapieren erhalten haben, z.B. Seat Marbella (lt. Fz-Schein: Ausn.gen.v. §50Abs.8 Leuchtweitenregelung) oder Importfahrzeuge, bei denen eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Aber in deinem Fall lässt sich diese nicht entfernen, da sie bei der Erstellung der Fahrzeug-ABE enthalten war. Sollte diese nicht erhalten sein oder nicht funktionstüchtig sein, so ist dieses laut Mängelrichtlinie als erheblicher Mangel zu bewerten.
Hallo Blackberry,
wie ich schon erwähnte, muss ab dem Zulassungsdatum 01.01.1988 eine Mindesthöhe der Scheinwerferlichtaustrittskante eingehalten werden. Wird dieses Maß nicht eingehalten, so sind diese Federn nicht eintragungsfähig, man sollte sich um Ersatz kümmern.
Hallo Blackberry,
erst einmal benötigt der Sachverständige die genauen Federkennzeichnungen, die man im Vorfeld abschreiben könnte. Gegebenenfalls könnte man bei nur teilweise zu lesender Kennzeichnung die Windungszahl zählen und entsprechend notieren. Haben die Federn noch Federvorspannung? Zusätzlich könnte man bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 01.01.1988 den unteren Rand der Lichtaustrittsfläche zur Fahrbahn messen, da mindestens noch 500mm verbleiben müssen. Weiterhin muss die Federung aktiv sein, d.h. bei voller Beladung des Fahrzeugs muss gewährleistet sein, dass ein Restfederweg vorhanden ist. Ich hoffe, ich konnte mit diesen Anmerkungen etwas helfen.
@ Modo
Im Moment leider nicht viel, war im Urlaub. Ich warte mittlerweile seit 6 Monaten auf meine Chromteile, sind noch nicht fertig. Habe am Kadett nicht viel schaffen können.
@ Kadett GSI
Danke für deine Anteilnahme. Ich würde dir zu gern erzählen, wie lange und intensiv mich meine Arbeiten bis jetzt begleitet haben, aber die vielen Stunden habe ich nicht nachgehalten. Ich arbeite mit einer grenzenlosen Freude an meinem Projekt, dass die investierte Zeit zweitrangig wird.