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#12 Die Mängelkarte( Kontrollbericht) ist nicht zwangsläufig mit einem Bußgeld bzw. Verwarnungsgeldverfahren verbunden. Der hier vorliegende Verstoß der fehlenden Rückstrahler gem. § 53 Abs.4 StVZO ist laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro belegt. Punkte gibt es erst ab 40 Euro (Bußgeld). Bis 40 Euro hat die Polizei einen Ermessensspielraum, ob ein Verwarnungsgeld verhängt wird, oder nicht. Rückstrahler sind in jedem Fall erforderlich. Die fehlen oft in den Zubehörrückleuchten und der nachträgliche Anbau stört dann meist die Heckansicht des Wagens
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#15 Wenn Du immer nur mit Andeutungen rumeierst, kannst Du auch keine vernünftigen bzw. zu Deinem Fall passenden Antworten erwarten.
Auf dem Schrieb von der Bussgeldbehörde muss ja ein konkreter Tatvorwurf, in der Regel mit Tatbestandskennziffer und/oder Angabe der verletzten Vorschrift(en) stehen.
Nach Deiner bisherigen Schilderung sind alle Möglichkeiten "abgearbeitet".
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