Die Position der Rückstrahler regelt ECE-R 48 / StVZO § 53.
Höhe:
- min. 350 mm UK Rückstrahler / Fahrbahn
- max. 900 mm OK Rückstrahler / Fahrbahn
Seitenabstand max. 400 mm AK Rückstrahler / AK Fahrzeug
Zu den selbstgefärbten Glühlampen sage ich lieber nichts, ausser dass sie genau so unzulässig sind wie selbstgefäbte Leuchten.