sportsitze,laufschienen,konsolen

  • #1

    also,
    ich hab nen e kadett cabrio,da passen die sitze vom astra f rein.wenn ich mir nun sportsitze mit konsolen für den f astra hole,dann passen die doch rein?oder versteh ich das falsch



    was bedeutet es wenn die konsolen starr sind?die laufschienen machen doch das die sitze nach vorn und hinten verstellbar sind?


    kann mir das mal jemand erklären?mfg kai

    papa kadett cabrio,mama astra f,das liegt wohl in der familie

  • #2

    Das starr heißt das sie in der höhe und im winkel nicht verstellbar sind
    z.B. wenn du dir Halbschalensitze holst wo die rückenlehne verstellbar ist musst du starre konsolen haben
    wenn du aber Vollschalensitze willst musst du konsolen haben
    die min. 15° im winkel verstellbar sind haben vorraus gesetzt du möchtes den TÜV segen haben


    Hoffe das das jetzt nach meinen wissen richtig war wenn nicht
    ich lasse mich immer gerne eines besseren belehren :D


    gruß

    Jage nicht was du nicht töten kannst :P

  • #3


    Dann will ich das jetzt auch mal gleich machen . . . denn Du scheinst da einiges durcheinander zu bringen:


    Die StVZO schreibt vor, daß sich die Neigung der Rückenlehne der vorderen Sitze verstellen läßt und zwar um einen Winkel von mindestens 15°, d.h. die Sitze (NICHT die Konsolen) müssen ein Verstellmöglichkeit (meist ist es dieses große Rädchen an der Seite) haben.
    Das Ganze hab bisher nix mit der Sitzkonsole zu tun.
    Desweiteren schreibt die StVZO vor, daß (wenn Sitzplätze hinter der vorderen Sitzen zugelassen sind) die hinteren Sitzplätze problemlos erreichbar/nutzbar sein müssen, d.h. es muß einem Fahrgast möglich sein, ohne gleich ein Schlangenmensch zu sein, hinten einsteigen zu können.
    Dies kann nun auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden:
    1.) Der vordere Sitz hat eine klappbare Rückenlehne, d.h. die Rückenlehne läßt sich nach vorn klappen und gibt somit den Einstieg zu der hinteren Sitzreihe frei. In diesem Fall kann der Sitz mittels starrer Sitzkonsole befestigt werden, d.h. an der Sitzkonsole läßt sich nix bewegen/verstellen (=starr)
    2.) Läßt sich die Rückenlehne der Vordersitze nicht umklappen, kommen die KLAPPBAREN Sitzkonsolen zu Einsatz, d.h. diese Konsolen sind mit einem Klappmechanismus ausgestatten, der es ermöglicht den Sitz (der keine klappbare Rückenlehne hat) komplett nach vorne zu klappen und so dann den Einstieg nach hinten erlaubt.
    Also:
    STARRE Sitzkonsole = unbeweglich, der Sitz muß eine klappbare Rückenlehne haben
    KLAPPBARE Sitzkonsole = die Konsole kann der kompletten Sitz nach vorne klappen
    3.) Man ein 4/5-türiges Fahrzeug, da muß dann weder die Rückenlehne nach die Sitzkonsole Klappbar sein, da der Einstieg nach hinten ja durch die hinteren Türen gegeben ist.
    Die Rückenlehne muß aber in jedem Fall um 15° verstellbar sein, egal ob Rückenlehne oder Konsole klappbar, bzw 4/5-Türer.
    Eine weitere Vorschrift der StVZO besagt, daß die vorderen Sitze horizontal verstellbar sein müssen, d.h. sie müssen sich nach vorn/hinter verschieben lassen, so daß es Fahrern unterschiedlicher Größe möglich ist, das Fahrzeug sicher zu bedienen.
    Diese horizontale Verstellmöglichkeit wird durch die Laufschienen, die sich zwischen der Sitzkonsole und dem Sitz befinden, erreicht.


    Hat man all diese Voraussetzungen erfüllt, muß ein (Sonder-)Sitz nicht eingetragen werden.


    Die Höhenverstellung der Sitze ist dann eine weitere Verstellmöglichkeit der Sitzkonsolen (meist aber nur bei den werksseitig verbauten), die nur dem Komfort dient und soweit ich weiß keine Vorschrift ist.


    Inwiefern nun Astrasitzkonsolen in einen Kadett-E passen, kann ich nicht sagen.
    Die Sitzkonsolen für die Sportsitze (z.B. von Sandtler) haben für Astra-F andere Nummern als für Kadett-E.

    " Für Leute mit Spaß am Fahren - Kadett GTE "



    Interne Infomappe zum Kadett D GTE (Mai ´83)


  • #6

    kadettONEfahrer


    Genau SO steht das natürlich nicht in der STVZO. Das wäre ja zu einfach. Das könnte dann ja jeder verstehen.


    So haben mir das mehrere TÜV-Ingenieure erklärt, als ich damals mit meinen Vollschalen (Rückenlehne verstellbar) und starren Konsolen vorgefahren bin. Rücksitzbank inkl. Gurte war noch verbaut. Hab eben gefragt, wie das aussieht, ob das irgendwie Streß gibt, weil weder meine Sitze noch die Konsolen klappbar waren. Und da haben die mir das genauso erklärt, wie ich es in meinem Post oben geschrieben habe.
    Der Einstieg nach hinten und somit die Nutzung der Rücksitzbank war bei mir eben durch die hinteren Türen (beim 5-Türer sind auch die Seriensitze NICHT klappbar) gegeben und somit muß dann weder der Sitz noch die Konsole klappbar sein.
    Und da Sitze laut STVZO nicht in der Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile enthalten sind, war denen auch egal, ob ich für die Vollschalen Papiere hab oder ob da irgendwo ein Prüfzeichen drauf ist.
    Die Sitze waren horizontal verstellbar (Laufschienen), Die Rücklehne ließ sich in einem gewissen Bereich verstellen und somit lag nach Aussage des Prüfers keine bauliche Veränderung vor, die abgenommen und die Papiere eingetragen werden mußte.


    Ich hab zwar ´ne Menge im WWW darüber gefunden, leider aber nix, wo genau diese 15° Rückenlehneverstellung definiert ist.
    Es gilt auf jeden Fall:
    §35a Abs.2 (STVZO) in Verbindung mit 74/408/EWG Anhang I Abschnitt 6, Anhang II, III und IV und die Änderungen dazu (81/577/EWG und 96/37/EG)
    §35a Abs.10 (STVZO)
    und
    §22a (STVZO - Liste der bauartgenehmigungspflichten Fahrzeugteile)


    Ich bin weder TÜV-Ing. noch Jurist oder sonst was.
    Mein Post gibt lediglich die Informationen weiter, die ich bisher sammeln konnte und erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
    Und ich bin immer offen für weitere (belegbare) Infos.

    " Für Leute mit Spaß am Fahren - Kadett GTE "



    Interne Infomappe zum Kadett D GTE (Mai ´83)


  • #8

    habe auch mal was :
    (Auszug nur zur eigenen Verwendung)


    Betreff: Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs durch den Austausch des Führersitzes



    Sehr geehrte Herr,


    Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn Teile eines Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (§ 19 Abs.2 StVZO).


    Im Beispielkatalog zum Erlöschen der Betriebserlaubnis ( Verkehrsblatt 1973 Seite 662) ist unter Punkt 6) Führersitz aufgeführt:


    Austausch gegen einen gleichartigen Sitz:
    Erlöschen der Betriebserlaubnis nein,
    wenn der Sitz den Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen Vom 16.12.1966 (Verkehrsblatt 1967 Seite 12) entspricht.


    Die Richtlinie hat – auszugsweise – nachstehenden Wortlaut:


    Führersitz
    (5) 1 Die Breite des Betätigungsraumes muss – etwa in Ellenbogenhöhe gemessen – mindestens 600 mm betragen. Fz- und Zubehörteile, die die Hände des Führers beim Lenken behindern könnten, müssen mindestens 100 mm vom Lenkradkranz entfernt sein.
    (6) 2 Der Führersitz muss als Einzelsitz ausgebildet sein.
    (7) Der Führersitz muss sich nach vorn und hinten ausreichend verstellen lassen.
    (8) 2 Der Führersitz muss sich in seiner Höhe unabhängig von der Längseinstellung ausreichend verstellen lassen.
    (9) Die Sitzfläche soll folgende Abmessungen haben;
    Tiefe etwa 400 mm
    Breite: mindestens 450 mm
    Eine leichte Neigung der Sitzfläche nach hinten kann günstig sein.
    Der Sitz muss ausreichen gefedert, gepolstert und gedämpft sein.
    Eine besondere Einrichtung für die Dämpfung ist nicht erforderlich
    Wenn der angestrebte Zweck auf andere Weise erreicht wird.
    (11) 3 Die Rückenlehne muss in einer Höhe von etwa 150mm über der Sitzfläche vorgewölbt und im unteren Bereich in der waagrechten Ebene nach innen gewölbt
    sein. Sie muss ausreichend gepolstert sein. Im Bereich von der Lotrechten nach hinten muss die Rückenlehne in der mittleren Fahrstellung des Sitzes um mindestens 10 Grad stufenlos oder in Stufen von höchstens 4 Grad leicht verstellbar sein.
    Die Drehachse der Rückenlehne muss horizontal und senkrecht zur Sitzlängsachse
    Liegen.


    (12) 2 Der lichte Abstand zwischen Sitzfläche und Dach muss mindestens 920 mm betragen
    (s. Anlage) und ist bei höchster Sitzstellung (Abs.8) zu messen. Anzustreben ist ein
    Abstand von 1100 mm.
    Ausnahmen:
    Gesamtgewicht von mehr als 2,5t.
    Die Absätze 6,8 und 12 gelten vorläufig nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t.
    Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft
    Kann von den Absätzen 11 und 20 abgewichen werden, wenn die Forderung des Absatzes 1 erfüllt ist.

    :brumm: *mööp* *mööp* :brumm:


    Wer im Korn sitzt sollte kein blindes Huhn ins Glashaus werfen ! ;) :D :shakewigglewiggle: :ahhhh:

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