Heiss machen mit Heissluftfön und dann mit Spachtel abspachteln. Andere Methoden gibt es kaum, ausser ggf. noch Trockeneis.
Beim fönen aber gut lüften
Gruß
Chris
Heiss machen mit Heissluftfön und dann mit Spachtel abspachteln. Andere Methoden gibt es kaum, ausser ggf. noch Trockeneis.
Beim fönen aber gut lüften
Gruß
Chris
ZitatAlles anzeigenOriginal von PK Motorsport
aber wenn ein Auto erst ab 30 auf die Rote Nummer fahren darf,wieso haben die ein H ?
..weil die 07er ein Sammlerkennzeichen (Wechselkennzeichen) ist und das H-Kennzeichen nicht.
Das ist der einzige Unterschied. Das H-Kennzeichen kann teurer werden, dafür hab ich alle Freiheiten und muss mich nicht an die Fahrregelungen halten. Mit dem Nachteil wieder: alle 2 Jahre TÜV und ohne KAT jedes Jahr AU.
Gruß
Chris
Falsche Rubrik
Ihr baut euch eine Satzung, macht eine Gründungsversammlung (vorher bitte dazu einladen), seit mind. 7 Personen bei der Gründungsversammlung, wählt einen Vorstand, verabschiedet die Satzung, geht mit dem Versammlungsprotokoll und der Satzung zu einem Notar und der gibt das ganze dann dem Amtsgericht zum Eintragen in das Vereinsregister.
Ganz einfach.. Kost etwas Geld und die Satzung sollte beim Gericht auch "durchkommen", also den geltenden Gesetzen entsprechen.
Gruß
Chris
Die FZV kommt zum 1.1.2007 oder 1.2.2007.
Eventuell auch später, je nachdem ob die es schaffen die EDV umzustellen.
Aber: Die 7 Jahre wird dann sicher erst für Fahrzeuge gelten, die NACH der FVZ stillgelegt wurden und nicht für Fahrzeuge, die es jetzt schon sind.
Gruß
Chris
Das war schon immer so, dass ein Fahrzeug nach Verfall des Fahrzeugsbriefs neu abgenommen werden muss.
Derzeit verfällt der Fahrzeugbrief nach 18 Monaten Stilllegung (soll sich mit der FVZ auf 7 Jahre ändern).
Üblicherweise werden aber die alten Eintragungen übernommen, halt nur neu "abgenommen" also überprüft. Aber grundlegend ist das Fahrzeug komplett neu zu begutachten und dazu gehören bei Umbauten auch deren Anbaugutachten.
Gruß
Chris
Das ist der "Winterfest". Es gab aber auchmal einen weissen mit einer Sonderausstattung "Snow" oder "Schnee..." (wass weiss ich wie genau, habs vergessen).
Ich hatte damals so eine 4-türige Limo. Ein Feature war der Innenverstellbare Aussenspiegel.
Gruß
Chris
Ein Auszug der Arbeitsanweisung für Änderungsabnahmen (Stand 31.12.2003):
ZitatAlles anzeigen
2.2
NICHT ZULÄSSIGE „PRÜFZEUGNISSE“
- Bis zum 31.12.2001* durften die im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 erstellten PRÜFBERICHTE noch für Änderungsabnahmen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX zur
StVZO).
- Seit 01.01.2002 sind PRÜFBERICHTE für Änderungsabnahmen
nicht mehr zulässig!
Bei Vorlage eines solchen Papiers sollte der Fahrzeughalter an den Teilehersteller verwiesen werden. Der Teilehersteller erfährt auf diesem Wege von der Nichtverwendbarkeit dieser Unterlagen und kann sich bezüglich der Erstellung eines zulässigen „Prüfzeugnisses“ (Teilegenehmigung oder Teilegutachten) an die zuständige Stelle wenden.
- Ein ersatzweises Ausweichen auf eine Änderungsbegutachtung durch den aaS/aaSmT ist infolge der Einzelanweisung vom 01.05.1999 nicht zulässig !
Nur in den Ausnahmefällen einer möglichen Begutachtung im
Sinne der Einzelanweisung darf der aaS/aaSmT tätig werden.
(sh. ANLAGE 1).
- Nicht zulässig sind auch solche Gutachten, die nicht die Anforderungen der Anlage XIX zur StVZO sowie die dazugehörigen Übergangsvorschriften erfüllen, auch wenn diese mit dem nicht zutreffenden Titel „Teilegutachten“ versehen sind (sh. auch DEFIINIITIIONEN)).
Wie man sieht, die Gutachten verfallen auch ab und zu mal. Mich wundert nur, dass FK damals das Gutachten nicht verlängert hat. Das war den Herstellern bekannt und viele haben ihre Gutachten entsprechend verlängern lassen. Das QM wird FK doch locker in der Tasche haben und Massenfertigung ist sowieso angesagt.
Interessant für den TÜV ist vielleicht das und hier kann man auch versuchen anzusetzen. Der TÜV kennt diese Arbeitsanweisung ! Man kann ihn also bitten da nochmal reinzusehen. Sie ist verbindlich für alle Abnahmestellen.
ZitatAlles anzeigen
1.6 WANN „BEGUTACHTUNGEN“ EINER ÄNDERUNG ?
- Wird eine Änderung durch den Ein- oder Anbau/Ab- oder Ausbau von Teilen oder das Ändern von Teilen vorgenommen, durch die
- sich die mit der Betriebserlaubnis genehmigte FAHRZEUGART
ändert oder
- eine GEFÄHRDUNG von Verkehrsteilnehmern zu erwarten
ist oder
- sich das ABGAS- ODER GERÄUSCHVERHALTEN verschlechtert
und liegt dafür keine TEILEGENEHMIGUNG bzw. kein TEILEGUTACHTEN vor,
so ist im Einzelfall immer eine BEGUTACHTUNG durch einen aaS/aaSmT erforderlich, anläßlich derer über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis zu entscheiden ist.
Hierbei sind sowohl die Prüfung an sich als auch die Dokumentation von der gleichen befugten Person durchzuführen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung der an alle aaS der TP`n ergangenen Einzelanweisung gemäß § 13 KfSachvG bzgl. Abnahmen von reihenweise gefertigten Fahrzeugteilen (sh. ANLAGE 1),
d.h. für
- reihenweise hergestellte Teile und
- ohne vorliegenden Nachweis eines vom Hersteller für die Fertigung unterhaltenen QM – Systems
dürfen „Prüfzeugnisse“, deren Titel, Zweckbeschreibung und Inhalt nicht Teilegenehmigungen oder Teilegutachten entsprechen, nicht als Grundlage für Begutachtungen durch aaS herangezogen werden.
- Das Tätigwerden der aaS im Einzelfalle ergibt sich aus der Betriebspflicht der Technischen Prüfstelle; die Entscheidung über das bei der Begutachtung anzuwendende Verfahren und den dabei erforderlichen Mess- und Prüfaufwand hat der aaS eigenständig und eigenverantwortlich zu treffen.
- Mit der vorliegenden Arbeitsanweisung einschließlich der „Einzelanweisung“ soll vor allem erreicht werden, dass die Teilehersteller ihre „Prüfzeugnisse“ auf heutige Vorschriften (z.B. QM-System für die reihenweise Fertigung) umstellen, damit das gewollte Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 StVZO angewendet werden kann.
- Dies bedeutet aber nicht, dass in alten „Prüfzeugnissen“ beschriebene
Fahrzeugteile nicht mehr an älteren Fahrzeugtypen verwendet oder nachträglich an diese angebaut werden dürfen:
Hier muß jedoch der aaS im Einzelfalle eine Begutachtung der technischen Änderung vornehmen und darf sich dabei nicht mehr auf diese „Prüfzeugnisse“ als Grundlage seiner Begutachtung beziehen. Die. aus einem vorgelegten Prüfbericht erkennbaren und nachvollziehbaren Feststellungen können dabei jedoch ggf. in den Umfang der eigenen Begutachtung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für vor dem 01.01.1994 erstellte „Prüfzeugnisse“ für vor diesem Datum hergestellte Teile !
- Die Begutachtung muss sich deshalb deutlich vom Umfang einer Änderungsabnahme abheben, was letztendlich auch in der Begutachtungsgebühr erkennbar sein wird.
- Ergibt sich aber eine zu vorstehendem Beispiel analoge Situation anhand eines z.B. im Jahre 1999 erstellten Technischen Gutachtens über Fahrzeugteile, die an einem erst ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebrachten Fahrzeugtyp verwendet werden sollen, ist zunächst eine Begutachtung der Änderung abzulehnen:
Der Fahrzeughalter ist auf die nicht mehr bestehende Gültigkeit der vorgelegten Unterlage hinzuweisen und aufzufordern, vom Teilehersteller ein entsprechend zulässiges „Prüfzeugnis“ zu beschaffen.
Der Teilehersteller erfährt auf diesem Wege von der Nichtverwendbarkeit dieser Unterlage und kann sich bezüglich der Erstellung eines zulässigen „Prüfzeugnisses“ an die zuständige Stelle wenden.
So, da das Fahrwerk in dem Kadett sicherlich einmal eingetragen war, ist es mit alten Kopien des Briefs/Scheins sicher kein Problem dieses Nachzuweisen. Das alte Prüfzeugniss müsste also im Rahmen einer Einzelabnahme als Vergleich herangezogen werden. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug, sowie das Prüfzeugniss "alt" sind, also nicht wie im Beispiel ein altes Produkt mit altem Prüfzeugniss an ein neues Fahrzeug verbaut wird.
Beim Kadett E seh ich da eigentlich keine Probleme, zudem das Fahrzeug und das Gutachten sicherlich lange vor dieser "Umstellung" erstanden sind.
Versuch es damit beim TÜV, wenn nicht soll er es dir genau erklären wo sein Problem ist. Das Fahrwerk war ja eingetragen am Fahrzeug, ein Nachweis sollte sich im alten Brief wieder finden.
Den BB würde ich übrigens für die Vollabnahme erstmal abbauen (andere Haube) und nur das Fahrwerk und den Rest abnehmen lassen. Den BB dann später seperat. Ergibt ein Problem weniger und die Chancen sind höher.
Gruß
Chris
Quelle: AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO - 17.12.2003
ZitatAlles anzeigenOriginal von GSi_Nattel
Wer die alten Papiere noch hat, der braucht nichts eintragen zu lassen, dort würde die Farbe noch nicht mal drinstehen.
Doch steht sie. Nicht ausgeschrieben als Farbe, aber als Farbnummer ist sie schon in den alten Papieren eingetragen.
...und wenn man es genau nimmt, müsste man diese auch eintragen lassen (umtragen der Farbnummer). Es geht dabei hauptsächlich um die Fahndung nach Fahrzeugen, da man mit Typ und Farbe auch Fahrzeuge aus der Datenbank ermitteln kann, zum Beispiel nach Fahrerflucht.
Gruß
Chris
*drück*
Gruß
Chris
PS: ein bischen Spammen muss auchmal sein
tsts.. da haben die doch einfach ein Bild von mir geklaut..
DAS is mein FOTO !
Hier das Orignal:
http://www.opel-club-langenhag…/images_site/image63.html
Man beachte den Rost am Schweller hinten, die Tür war auch nicht besser:
http://www.opel-club-langenhag…/images_site/image64.html
Gruß
Chris