Der "Wisch" ist aber sein Papier nicht mehr wert, da die StVZO eindeutig eine Leuchweitenregulierung und eine Scheinwerferreinungsanlage vorsieht.
Zudem: Lt. Hella war das Gutachten nicht für den deutschen Markt bestimmt. Hella selbst gibt auf dieses Gutachten keine Zulässigkeit mehr. Sollte der TÜV also beim Besitzer des Gutachtens (also Hella) nachfragen, werden die die Gültigkeit nicht mehr bescheinigen.
Wer noch einen TÜV findet, der das damit einträgt: Hurra !
Wer dazu noch den Beamten der grün/weissen Fraktion überzeugen kann, dass die Eintragung seine Gültigkeit hat: nochmal Hurra !
Alle anderen: Schade um das schöne Geld...
Gruß
Chris
...und bevor einer nachfragt:
Zitat
StVZO §50 Absatz 10:
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Alles anzeigen
ich frage mich gerade allerdings, was ein TÜVer sagt, wenn man nur das Abblendlicht auf Xenon umrüstet und das Fernlicht auf Standard H1/H3 belässt ?! Danach dürfte der §50 Abs. 10 nicht mehr anwendbar sein, da dort ausdrücklich Fern- und Abblendlicht beschrieben steht.