JuppesSchmiede:
Du solltest mal unterscheiden zwischen VERSICHERUNG und ZULASSUNGSSTELLE
Die Vorgehensweise des erstgenannten muß nicht zwangsläufig was mit der der zweitgenannten zu tun haben.
Ich will damit sagen, daß das, was DEINE (oder jede andere) Versicherung an Angaben verlangt um eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen (in welcher Form auch immer), nicht mit geltendem Recht zu tun haben muß.
Wenn Deine Versicherung die Körbchengröße Deiner Mutter als Angabe braucht, um Dir eine Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeit-Kennzeichen auszuhändigen, soll sie 's machen. Der Zulassungsstelle ist das egal.
Die gibt Dir das Kennzeichen aufgrund der STVZO §28 Absatz 4:
Zitat
Original STVZO §28 Absatz 4
(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsstelle zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
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§28 STVZO ist mittlerweile aufgehoben und durch die FVZ (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) ersetzt worden.
Hier wird die Vergabe von Kurzzeizkennzeichen in § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten geregelt.
Besonderes Augenmerk sollte man da auf den Absatz 4werfen:
Zitat
Original FVZ §16 Absatz 4
4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
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Und dann noch das hier:
§ 6 Abs. 1 Satz 2
1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
...
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3...
Und das hier:
§ 6 Abs. 4 Nr. 4
4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
...
4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist.
...
Lies Dir die Texet mal in Ruhe durch. Die sind nicht in Suahely geschrieben sondenr auf Deutsch. Und eigentlich sogar, für einen Gesetzestext eher unüblich, sehr gut verständlich.
Und der Hammer an der ganzen Geschichte ist, die STVZO und die FVZ gelten im gesamten Bundesgebiet.