Radabdeckungen nach § 36a (StVZO) Aufgaben: Hinreichende Abdeckung der Räder
Fahrzeugzustand bei Erfüllung der Anforderung: Leeres Fahrzeug und Geradeausstellung aller gelenkten Räder
Ausführung: Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten, auch mehrteilig
Abmessungen: Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben - Laufflächenbreite - der äußere Rand der Abdeckung muss möglichst weit seitlich heruntergezogen sein - vordere und hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie enden.
Laufflächenbreite: in § 36 (2), Abs. 2 StVZO eindeutig definiert "...als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, das etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt."





