Beiträge von nr1ebw


    Falsch.


    Erst einmal die Frage wo er herkommt. Alte Bundesländer oder neue Bundesländer?


    Für die hier angesprochene Eintragung ist eine Einzelbegutachtung nach §21 StVZO nötig.
    Wenn er jetzt in den alten Bundesländern wohnt muß er zum TÜV, wenn er in den neuen Bundesländern wohnt muß er zur DEKRA.


    Bei der Abnahme wird dann die Rad-Reifen-Kombination in Verbindung mit dem Fahrwerk und in Verbindung mit dem Sportlenkrad abgenommen. Nur so ist es 100% wasserdicht.


    Das ist aber auch nur ein Trugschluß. Jeder Prüfer muß für seine Arbeit den Kopf hinhalten. Mit jedem Stempel den er irgendwo drauf drückt hat er einen Verwaltungsakt abgeschlossen.


    Wenn sich nun herausstellt das der Prüfer wissentlich etwas falsch gemacht hat wird ihm seine Betrauung entzogen.


    Und jeder Prüfer ist im zentralen Sachverständigen-Register gespeichert. Baut er mist, wird das im Register hinterlegt. Selbst wenn er nur mal zu schnell gefahren ist. Darauf folgt gleich schriftliche Stellungnahme, warum wieso weshalb...


    NUR, bis jetzt wurde da noch nicht hart durchgegriffen. Aber ein paar Köpfe sind schon gerollt.

    §30 Beschaffenheit der Fahrzeuge StVZO


    (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß


    1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
    2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.


    (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.


    (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.


    (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die


    1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
    2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
    3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)


    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


    Und jetzt zeige mir mal bitte wo hier etwas nach deutschem Recht steht??
    Jede Anwendung richtet sich nach EU-Richtlinien.


    PUNKT


    Und noch mal für dich ganz besonders:


    ...Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind...


    So steht es in der StVZO und nicht anders.

    Und das ist leider falsch.


    Alles was heute eingetragen wird ist nach EU-Norm zu bewerten. Die deutsche Norm ist nicht mehr gültig.


    Alte Eintragung zur Zeit der deutschen Norm haben aber Bestandschutz.

    Die 150mm sind aber auch nicht ganz richtig.


    Ganz aktuell heißt es laut EU-Richtlinie 78/549/EWG zum Thema Radabdeckung:


    Über einen Bereich von 30° vor und 50° hinter der senkrechten Radmitte muß die Gesamtbreite des Reifens (oben am Reifen zu bestimmen)voll abgedeckt sein.


    Und genau hier geht das Dilemma los. Bevor die EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, galt bei uns deutsches Recht. Und laut deutschem Recht sah der Sachverhalt anders aus. Da hieß es, ab 150mm von der waagerechten Radmitte nach oben muß die Lauffläche des Reifens abgedeckt sein.


    Und nun geht es los, was ist denn bei einem Kadett BJ 90 (als Beispiel) zu machen, wenn die Rad-Reifen-Kombination vor (sagen wir mal) 10 Jahren nach deutschem Recht eingetragen wurde?


    Weiter geht es wenn ich heute bei einem Fahrzeug mit alter Eintragung die Felge ändern möchte. Mit genau den Abmessungen der alten Felge und mir gesagt wird das sowas heute nicht mehr einzutragen geht? (Abdeckung der gesamten Reifenbreite)


    Was ist denn mit dem Bestandschutz? Weil nach EU-Recht würden millionen Fahrzeuge heute gar nicht mehr fahren dürfen weil sie den neuen Vorraussetzungen nicht mehr gerecht werden?


    Und woher will denn die grün-weiße-Willkühr wissen dann die Räder eingetragen wurden? Vor EU oder nach EU?


    Die Recaro Sitze die ich da habe sind aus einem Audi 100.


    Ich spiele mit dem Gedanken die Innenausstattung an das Farbmuster anzupassen. Das paßt von der Zusammenstellung ganz gut denke ich.


    Ach wo wir gerade bei dem Thema sind, hat jemand passende Adapter für die Opel Konsolen? Oder zumindest genaue Maße zum selberbauen?


    Desweiteren habe ich den Tank fertig und die Stoßstangen zusammengebaut. Das sieht wie Plat00n schon sagt "verdammt geil" aus :dummgugg: