Beiträge von nr1ebw

    §30 Beschaffenheit der Fahrzeuge StVZO


    (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß


    1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
    2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folge von Verletzungen möglichst gering bleiben.


    (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.


    (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.


    (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die


    1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
    2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
    3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)


    in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.


    Und jetzt zeige mir mal bitte wo hier etwas nach deutschem Recht steht??
    Jede Anwendung richtet sich nach EU-Richtlinien.


    PUNKT


    Und noch mal für dich ganz besonders:


    ...Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind...


    So steht es in der StVZO und nicht anders.

    Und das ist leider falsch.


    Alles was heute eingetragen wird ist nach EU-Norm zu bewerten. Die deutsche Norm ist nicht mehr gültig.


    Alte Eintragung zur Zeit der deutschen Norm haben aber Bestandschutz.

    Die 150mm sind aber auch nicht ganz richtig.


    Ganz aktuell heißt es laut EU-Richtlinie 78/549/EWG zum Thema Radabdeckung:


    Über einen Bereich von 30° vor und 50° hinter der senkrechten Radmitte muß die Gesamtbreite des Reifens (oben am Reifen zu bestimmen)voll abgedeckt sein.


    Und genau hier geht das Dilemma los. Bevor die EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, galt bei uns deutsches Recht. Und laut deutschem Recht sah der Sachverhalt anders aus. Da hieß es, ab 150mm von der waagerechten Radmitte nach oben muß die Lauffläche des Reifens abgedeckt sein.


    Und nun geht es los, was ist denn bei einem Kadett BJ 90 (als Beispiel) zu machen, wenn die Rad-Reifen-Kombination vor (sagen wir mal) 10 Jahren nach deutschem Recht eingetragen wurde?


    Weiter geht es wenn ich heute bei einem Fahrzeug mit alter Eintragung die Felge ändern möchte. Mit genau den Abmessungen der alten Felge und mir gesagt wird das sowas heute nicht mehr einzutragen geht? (Abdeckung der gesamten Reifenbreite)


    Was ist denn mit dem Bestandschutz? Weil nach EU-Recht würden millionen Fahrzeuge heute gar nicht mehr fahren dürfen weil sie den neuen Vorraussetzungen nicht mehr gerecht werden?


    Und woher will denn die grün-weiße-Willkühr wissen dann die Räder eingetragen wurden? Vor EU oder nach EU?


    Die Recaro Sitze die ich da habe sind aus einem Audi 100.


    Ich spiele mit dem Gedanken die Innenausstattung an das Farbmuster anzupassen. Das paßt von der Zusammenstellung ganz gut denke ich.


    Ach wo wir gerade bei dem Thema sind, hat jemand passende Adapter für die Opel Konsolen? Oder zumindest genaue Maße zum selberbauen?


    Desweiteren habe ich den Tank fertig und die Stoßstangen zusammengebaut. Das sieht wie Plat00n schon sagt "verdammt geil" aus :dummgugg:

    Nach gut einem Monat war es nun soweit, der Kadett ist konserviert.


    Zuerst habe ich den Unterboden und die Radhäuser mit Unterbodenwachs Fertan UBS 220 eingedeckt.


    Und heute waren die Hohlräume dran.


    Dazu habe ich mir Unterstützung aus Berlin geholt. Der Patrick hat alle Geräte die man brauch und die nötige Erfahrung.


    In den Hohlräumen haben wir ca 6 kg Mike Sanders Fett verteilt.


    Hier sieht man seine Aparatur (Kocher, 25 kg Fetteimer, Sondenheizung)


    Und dazu ein Bild beim arbeiten (schöner Fettnebel)


    Und nun das Ergebnis




    Mit der Arbeit bin ich vollstens zufrieden und hat einen heiden Spaß gemacht. Wo darf man denn noch schön mit Fett rumsauen und keiner meckert :D


    Ab jetzt geht es los mit ZUSAMMENBAU :schildlol:


    Kann ja dann nur ein original GSI Farbton sein.


    Ich persönlich finde das rot richtig schick. Dazu die mattschwarzen Zierstreifen und Zierleisten, bischen tiefer mit schönen Felgen, fertig.


    Motor schön warm fahren, dann gehen die leichter raus.

    F31 ist normal, der kommt immer wenn der Motor nicht läuft.


    F94 heißt aber "Hallsensor Spannung zu hoch" ... Hallsensorsignal ständig inaktiv wärend des Motorstarts (Kurzschluß nach Batteriespannung) der Hallsensor sitzt im Zündverteiler.