Abgemeldet und keinen TÜV, Auto muss aber zur Werkstatt -> TÜV -> Zulassungsamt

  • #1

    Ja, der Betreff ist kurz aber sagt schon fast alles.


    Mein Kadett mit Klimaanlage steht nun mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen,
    müsste erstmal in eine Werkstatt um den TÜV-bereit zu machen, den TÜV würde
    ich in der gleichen Werkstatt bekommen. Danach kann ich den ja wieder anmelden,
    aber muss ich den Wagen jetzt extra auf einen Trailer packen, damit ich den
    in die Werkstatt bzw. zum TÜV fahren kann ?! Zum TÜV darf man doch immer
    hinfahren, wenn man Änderungen usw. vorgenommen hat, hier ist es doch eig.
    ähnlich, nur dass der Wagen nichtmal zugelassen ist.. 8) Man ist das kompliziert..


    Danke,
    Rob.

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  • #2

    soweit ich weiss darfst du auf keinen fall mit nem abgemeldeten wagen selbstständig auf der straße fahren. was ich aber in der zeitung gelesen habe, es ist erlaubt einen abgemeldeten wagen mit abschleppseil von einer werkstatt zur anderen zu schleppen. stand vor kurzem bei uns in der zeitung.solange er verkehrssicher ist.

    --http://www.opel-lager.de--
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  • #3

    Mhh.. wenn das stimmt wäre es ja genial, aber andererseits müsste ich mir ja entweder
    wieder ein teures Kurzzeitkennzeichen besorgen oder nen Trailer mieten, beides
    nicht billig und ich will nur 2km fahren.. schwarz fahren mit fremden Nummernschild
    kann man ja auch, da ich aber 6 Punkte in Flensburg habe, kann und will ich dieses
    Risiko eig. nicht eingehen, man weiss ja nie..


    In welcher Zeitung stand denn das drin ?!..

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  • #4

    Alles unsinn und Die 70Euro für ein Kurzzeitkennzeichen bekommst Du von deiner Versicherung gut gechrieben wenn Du ihn danach bei denen anmeldest.
    Ist also nix mit Teuer.

  • #5

    Wenn Du zum TÜV fährst und am GLEICHEN TAG das Fahrzeug anmeldest, darf dies mit der Versicherungdeckungskarte durchgeführt werden. Steht alles auf der grünen Abmeldebescheinigung auf der Rückseite.

  • #6

    das stand im stadtspiegel und ist kein unsinn. das ist erlaubt solnage man den wagen nur von einer zur anderen werkstatt schleppt und nicht selbst fährt. stand alles in der zeitung.

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  • #7

    Jede Bewegung eines motorisiertem Fahrzeuges jeglicher Art, darf nur im Angemeldetem Zustand erfolgen, sprich über eine Anmeldung bzw. Deckungskarte der Versicherung, ansosnten bleibt nur die Alternative Huckepack per Anhänger oder Transporter.

  • #8

    Da muss ich leider e-turbo rechtgeben, man darf ein KFZ auch abschleppen, wenn dieses nicht zugelassen und versichert ist, wenn es verkehrtüchtig ist, über kurze Strecken und wenn der Fahrer im abschleppenden Fahrzeug einen Anhängerführerschein hat, sprich BE. Habe ich so auch einmal gelesen.
    ansonsten würde ich bei der werkstatt in die ich möchte einmal nachfragen, ob ich deren rote Nummer haben könnte, um direkt zu ihnen zu fahren...

    Kalle J , der Zuverlässige

  • #9

    Gem. StvZO sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis bzw. der Neuerteilung der Zulassung stehen zulässig. Allerdings sind die alten, entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug sichtbar zu führen und die Fahrt darf nur auf direktem Wege stattfinden. Bei dir steht die Fahrt zur Werkstatt in direktem Zusammenhang, denn die zu bestehende HU setzt eine Reparatur voraus. Und da der Tüv auch gleich in der Werkstatt erfolgen soll, gibts da keine Probleme... Tipp!! Am Besten Tüv Termin schriftlich festhalten für den Fall der Polizeikontrolle und Versicherungsdoppelkarte dabei haben....

  • #10

    Grundsätze:


    Ein abgeschlepptes betriebsunfähiges Kraftfahrzeug gilt nicht als Anhänger (vgl. § 18 Abs. 1 StVZO). Für das abgeschleppte Kfz besteht keine Zulassungspflicht, auch braucht es kein Kennzeichen zu führen. Das abgeschleppte Kfz ist von der Pflichtversicherungs- (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVG) und Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) befreit.


    Der Führer des ziehenden Kfz ("vorn") benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse, die dem ziehenden Kfz zugehört. Der Lenker des gezogenen Kfz ("hinten") braucht hingegen keine Fahrerlaubnis. Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich in die Bedienung eingewiesen und geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen im Verkehr zu bewegen.


    Die Verbindung vom ziehenden zum gezogenen Kfz ist durch ein Abschleppseil herzustellen, welches während der Fahrt nach Möglichkeit straff gespannt bleiben sollte. Auch kann eine starre Abschleppstange eingesetzt werden, was sich insbesondere bei Pannenfahrzeugen mit Bremsdefekt o.ä. anbietet. Der lichte Abstand darf in beiden Fällen vom ziehenden zum gezogenen Kfz nicht mehr als 5 Meter betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrechend erkennbar zu machen, z.B. durch einen roten Lappen ... (vgl. § 43 StVZO: Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen).


    Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise nicht vor, so handelt es sich um ein "Schleppen" oder um normalen Anhängerbetrieb.


    Mindestalter des Fahrzeuglenkers im gezogenen Kfz



    http://www.verkehrsknoten.de/S…ppen_Schleppen/sld014.htm




    Also, paar Stecker abzihen, und los .

    :brumm:umbau auf Autogas/LPG? frag mich. :hallo:

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