Unterbodenbeleuchtung eintragen
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#12 Gleich der erste Absatz sagt nein!
Zitat§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
( Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. rn zum Transport von Langmaterial.Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
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#13 wir reden ja jetzt von einer lichtechnischen einrichtung die wärend der fahrt und somit im straßenverkehr betrieben wird
sondern um eine einrichtung die nur zum ein und aussteigen betrieben wird
wenn sie dennoch wegen einer elektronischen verkabelung im straßenverkehr betrieben wird dann ist es wieder illegal
ich will ja nur keinen ärger weil ich sie am boden rumtransportiere
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#15 Leute, lest doch mal das Foliatec-Gutachten bzw. die Zulassung der Nobelkarossen !
Deren "UBB" sind als "Ausstiegshilfen" deklariert und UNTER DER TÜR angebracht. Ist die Tür zu, haben die Leuchten keinerlei Außenwirkung mehr und sind auch nicht von außen zugänglich. Folglich ist auch ein Schalter innen vollkommen überflüssig.
Nur so sind solche Dinger eintragungsfähig. Jede Form von Sichtbarkeit bei geschlossener Tür oder Außenwirkung wird nicht mehr eingetragen bzw. wird als Gefälligkeitseintragung angesehen - die bekanntlich im Augenblick des Erkennens als solche keine Wirkung mehr hat.
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#16 Soweit ich weiß, sind die meisten Beleuchtungen erlaubt, sofern diese als "Show bzw. Vorführbeleuchtung" gilt.
Ob dies dann auch als Einstiegshilfe geltend gemacht werden kann...
Ich formuliere es einfach mal so. Theoretisch kann dir keiner was. Solltest du allerdings beim Aussteigen jemanden durch deine Einrichtung beeinträchtigen oder gar einen Unfall verursachen, hast du eventuell ein Problem. Allerdings nur so lange dur dich auf einer Straße befindest.
Auf einer privaten Auffahrt oder Gelände ist es quasie dir überlassen, wo du was für ein Licht anmachst. Denn auf deiner Auffahrt gilt die STVO nichtWenn du nur von der Arbeit nach Hause oder zu Kollegen (mit auffahrt) fährst, dann ist es im Prinzip legal.
Wie gesagt, was auf StVO-Freiem Gelände passiert ist soweit egal, wenn es dann nciht eine beabsichtigte oder schwerwiegende beeinflussung des Verkehrs ist.Einige gehen hier etwas hin und her.
Der eine sagt, guck doch bei BMW, die haben es serienmäßig, die Anderen sagen, dass es hier die Fahrzeuge im ganzen Abgenommen wurden und nicht nur das Licht.
Hier wäre auch meiner Meinung nach eine Vollabnahme des Bauteils nötig.
Spric h es müsste getestet werden ob es z.b. bei Nacht den Starßenverkehr beeinflussen kann.
Denn immerhin kann man einen Kadet nciht mit einem BMW vergleichen. Das U-Licht bei BMW ist serienmäßiger Bestandteil. Das bedeutet, dass das Fahrzeug so gebaut wurde, dass eine Beeinflussung des Verkehrs nicht möglich ist. Hierfür sind z.b.bestimmte einlassungen oder Ähnlcihes vorhanden, was bei einem Kadett einfach nicht der Fall ist.
Demnach halte ich eine Eintragung für eher unwahrscheinlich.
Und selbst wenn...
Stell dir mal vor du stehst am Straßenrand und von hinten kommt einer. Du machst die Tür auf und der, der von hinten kommt erschreckt sich oder wird dadurch abgelenkt.
Wer hat Schuld?
Der TÜV?
wohl kaumGruß Chris
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#17 Jo, mit der Leuchten IN der Tür hatte ich das auch ich hab mir weiße LEDs in die Türschalen unten drunter eingebaut, die nur leuchteten, wenn die Tür auf war. Von Aussen war nichts zu sehen und nachts war der ganze Einstiegsbereich hell erleuchtet. Das wäre die beste und einzige alternative, die ich Vorschlagen würde. Alles andere ist nur mit eventuellen Problemen verbunden.
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#18 Hi
Es gibt von Foliatec ein Set bestehend aus einzelnen Spots diese kannst du unter den Wagen machen.
Leider ein Vw link aber leider bin ich auf der Arbeit und kann das passende erst heute abend raussuchen.Gruß
PascalHier der link zum Hersteller!!
Mit TüvGutachten -
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