Was ist § 28 Abs. 3 StVZO ?

  • #1

    Hi,


    laut Besonderem Fahrzeugschein gem. 49 Ausnahmeverordnung zur StVZO... bla bla bla....(07-Kennzeichen)


    ist ja über jede einzelne Fahrt eine Aufzeichnung gem. § 28 Abs. 3 StVZO zu führen...


    Hab jetzt mal gegoogelt, aber finde diesen § nicht. Würde mich mal interressieren welche Informationen da genau aufzuzeichnen sind.


    Aber laut StVZO Stand 01.2008 wurden § 24-28 aufgehoben.
    Gibts da jetzt was neues oder wie?


    Wer Weis Was?

  • #2

    Ich möchte dir aus dem aufgehobenen §28 Abs. 3 zitieren:
    Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten:
    Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentnummer und die Fahrstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

    Ich hoffe inständigst, dass dieses Lebenswerk


    den Ansprüchen dieses Kadett D


    in vollstem Maße Rechnung trägt.


    WWW.DER-GRAUE.COM

  • #3


    Die 49. Ausnahmeverordnung gibt es seit dem 1.3.2007 ja auch nicht mehr. Seitdem ist die 07 in der FZV geregelt. Dort sind auch die Regelungen für das Fahrtenbuch aufgenommen (§§ 16 und 17).


    Also dort nachlesen, die Regelungen der StVZO sind in der Hinsicht nicht mehr interessant.


    Gruß
    Chris

    Fun is not a straight line !


    Mein Blog / Meine Fotos: ckworks.de

  • #4

    denke mal das stimmt so nicht. die regelungen sind zwar aufgehoben, gelten aber für die fahrzeuge die es damals betroffen hat weiter. sonst würden ja alle 07er eingezogen.


    das gesetz besteht nicht mehr, das heißt dass es ab dem datum nicht mehr anzuwenden ist. heißt aber auch dass es dennoch für die betroffenen fahrzeuge weiterhin gültigkeit hat.


    beispiel.


    ab november 1979 waren laut gesetz hintere gurte pflicht.


    zugleich heißt das aber das autos die davor gebaut wurden dennoch heute noch keine gurte hinten brauchen.


    hab ich das jetzt irgendwie verständlich gemacht?


    in betracht zu ziehen ist immer das geltende gesetz zum stand des betroffenen jahres.

  • #5

    Nein. Das ganze ist auch kein Gesetz, sondern eine Verordnung. Für die Geschichten mit den Gurten etc, sind die Ausnahmen in der jeweiligen Verordnung auch hinterlegt, sprich es steht, für welche Fahrzeuge das gilt.


    Bei der 07 ist die AUSNAHME Verordnung in die aktuelle FZV eingeflossen. Im Anhang der FZV kann man auch die Bedingungen lesen, wie mit den alten (also vor der FZV) Kennzeichen zu verfahren ist. Hier ist nämlich der Bestandschutz geregelt worden.


    Dennoch ist nun die FZV und die dort geltenen Bestimmungen anzuwenden. Diese sind ja den alten Paragraph §28 ähnlich.


    Eingezogen werden muss gar nix. Es ist alles in der gültigen FZV geregelt. Einfach mal durchlesen das ganze.


    Gruß
    Chris

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