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#33 naja, an so rollenden wok's sieht es nicht schlecht aus, aber ich finde zu nem kadett passt das überhaupt nicht, da ich eh kein freund von irgendwelchen wilden spoilern, schürzen usw bin! is mir alles zu viel plastik, die ich nich brauch!
da sag ich mir doch, ich bau mir nen bisschen mehr unter der haube, sieht man nich gleich und geht trotzdem gut!
ich find's auch affig, wie manche leute zeigen müssen was sie unterm arsch haben! bei mir fährt nen weißer f astra rum, mit absicht felgen gewählt, die noch offener nich sein können, nur damit man hinten ide scheiben sieht und sich viele denken, nein, mit dem leg ich mich nich an! so scheiß!
ich brauch understatement, darf am besten nichts zu sehen sein! doch wenn man doch will, kann man und es vermutet keiner!
der wolf im schafspelz
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#34 hehehe... ne richtig schöne Diskusion hier! *gg*
Klar son Wolf im Schafspelz hat was....
Aber....
Ich steh nunmal total auf diesen tF&tF Look!
Ok...noch passt die Leistung ned wirklich, aber das kommt noch....Der Wagen wird nun noch bis zum 31. gefahren und verschwindet dann bis April inner Halle... *gg* das wird viiiiiel Arbeit!
MfG Kadettschmiede
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#40 Das das hier ja so der aktuellste Alu-Spoiler Thread ist mal was aktuelles zur Legalität der Sache.
ZitatSehr geehrte VDAT-Mitglieder,
für die Prüfung von Alu-Heckspoilern wurde seitens der beteiligten Institutionen gleichartige Anforderungen wie bei Teil aus Pu-RIM, ABS bzw. GFK-Materialien zugrunde gelegt. In technischen Fachausschüssen wurde festgestellt, dass dies nicht zulässig ist. Das KBA hat darauf hin mit Rundschreiben vom 12.10.2004 an die Überwachungsvereine die bisher erteilten Gutachten für ungültig und Einzelabnahmen nach §19 Abs. 2 STVZO für unzulässig erklärt. Werden Fahrzeuge mit den genannten Heckspoilern (auch Dachspoiler!) zur Durchführung einer Hauptuntersuchung vorgestellt, so ist ein erheblicher Mangel festzustellen. Dieser Vorgehensweise liegt nach unseren Informationen die Einschätzung der betroffenen Teile nach §30 STVZO (Gefährdungsparagraph) zugrunde. Um zukünftig solche Bauteile in Deutschland in den Verkehr bringen zu können, werden technische Änderungen notwendig sein, die den Nachweis erbringen, dass §30 STVZO nicht mehr zur Anwendung gelangen kann.
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