Leuchtweitenregulierung-Prüfung beim TÜV

  • #12

    und was mache ich jezt in meiner sache ich habe umgebaut auf c20ne habe eine 93er karosse und technik von einem 88er kadett verwendet und habe diese auch nicht was zählt denn da jezt weil nachrüsten geht nicht dafür müsste ich den ganzen kabelbaum rausreissen und nen neuen verlegen deshalb spre ich mir das jetzt nur was machen nächstes jahr will ich neuen tüv und den rotz eintragen lassen was nu

  • #15

    Wo is denn das Problem die nachträglich dabei zu machen ?
    Bevor man sich da soviele gedanken macht, und tausend Dialoge durchgeht wie man argumentieren will beim Tüv, da hat man se schon eingebaut .

    „Wird ein Fluxkompensator auf Richtige Art an einen Van der Graaf Generator angeschlossen, erhält man daraus einen brauchbaren Time-to-Nothing-Konverter“
    Zitat: Dr. "Doc" Emmett L. Brown

  • #16

    Hallöle...


    Also jetzt hab ich die deffinitive Aussage vom TÜV-Süd bekommen...


    Sinngemäss: Der Gesetzgeber hat endschieden, das eine Nachrüstung einer LWR auch bei FZGen mit einer Zulassung vor 01.01.90 im Rahmen des Zumutbaren ist (zumutbar wären Kosten bis ca.300.-Euro)
    Das betrifft auch importierte Autos wie USCars - hier sind die Ausnahmen z.B. Corvette C3 mit Klappaugen.


    Ich hab gestern Kabel ins Auto gelegt, Blende und Schalter eingebaut sowie LWR angeschlossen ....


    VG

    s.n.a.i.a. - Situation Normal Alles Im Arsch

  • #17

    würde also bedeuten, das evtl leute, die ältere autos haben auch genötigt würden, eine lwr nachzurüsten??


    das wär ja nen echter hammer...

    ...kuschelkurs is aus...

  • #19


    Das kann unmöglich stimmen , schon wegen dem Bestandsschutz.


    Heißt sinngemäß: was in Deutschland mal erlaubt war, bleibt auch erlaubt.


    Niemand kann einen z.B. zwingen am Kadett eine dritte Bremsleuchte nachzurüsten, auch wenn diese heute verlangt wird.


    Noch älter Autos benötigen nicht mal eine Nebelschlussleuchte oder Rückfahrscheinwerfer.
    Allerdings müssen sie funktionieren wenn sie montiert sind.


    Es zählt immer die Fassung der STVZO die am Tage der Erstzulassung des Autos gültig war.



    Also hat entweder der TÜVler Mist erzählt oder es ist nicht korrekt wiedergegeben.

  • #20

    Da habens wir wieder ....
    "...was in Deutschland mal erlaubt war , bleibt auch erlaubt..." - klingt wie ne Schwarz-weis-rote Gesinnung (naja mit den Nürnberger Rassegesetzen war ja auch einiges erlaubt... - aber anders Thema)


    Also seit wir die glorreiche EU und deren Gesetze usw. angehören gibts in vielen Bereichen des Lebens Änderungen so auch in StVO/StVZO undundund


    Das nennt sich danne:
    Verordnung zur Neuordnung des Rechts zur Erteilung von EG-Genehmigungen für KFZ und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von 2009


    ... aber schön ist das es immer noch Leuts gib die sich im "Gesetz" besser auskennen als ne Behörte - gelle BBT

    s.n.a.i.a. - Situation Normal Alles Im Arsch

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