Erfahrungsbericht Dekra Düsseldorf

  • #21


    Ist eigentlich normal das wenn man mehr Einträgt nicht sehr viel mehr bezahlen muss.

  • #22

    19.2 gibt es.
    Wenn ich das richtig gelesen habe ist 19.3 für Teile mit ABE oder Teilegutachten bei welchen die BE da Fahrzeugesnicht erloschen ist. Hierbei solltew die Änderung bei nächster Gelegenheit in die FZ Papiere eingetragen werden.
    19.2 ist dann erforderlich wenn die BE des Fahrzeuges bereits erloschen ist, wie in meinem Fall, da in der ABE steht dass bei anderer Bereifung die BE erlischt. Hierbei muss die Änderung schnellstmöglich in die FZ Papiere eingetragen werden damit die BE wieder erteilt ist.


    Denke mal das hat versicherungstechnische Hintergründe, da bei umbauten ala 19.3 bei einem Unfall trotzdem die Versicherung zahlt, bei 19.2 allerdings nicht da ja wie gesagt keine BE für das Fahrzeug bestand.


    Hoffe das war jetzt nicht der größte Quatsch den ich da von mir gegeben habe aber so habe ich das jetzt aus diversen Foren und aus der Stvzo verstanden.


    Liebe Grüße


    Chrissel


    PS: Gucke aber später wenn Feierabend ist nochmal auf den TüV Bericht um auch sicher zu gehen, dass da 19.2 steht und nicht 19.3...=)


    Das mehrere Teile bei gleichzeitiger Eintragung günstiger sind alsjedes Teil einzelnd habe ich auch schon gehört

    Einmal editiert, zuletzt von chrissel85 ()

  • #23

    Teile mit ABE müssen garnicht eingetragen werden. Da gibt es eine Übernahme auf freiwilliger Basis in die Fahrzeugpapiere. Es gibt Abnahmen nach §19.3, das sind aber keine ABE`s. Teilegutachten gibt es nach § 19,3 und §21. Ersteres ist die einfachere und günstigere Option. Mein Cali hat z.B. ein Teilegutachten nach §21. Da mußl aut Gutachten eine Geräuschmessung durchgeführt werden. Das gilt dann als sogenannte Einzelabnahme.


    Was allerdings recht kurios ist, da liegt ein Gutachten für einen K&N Luftfilterkit RX-O0002 bei. Ist der Pilz. Das Teil ist nach §19.3 einfach so ohne jegliche Auflagen eintragbar. Bin jetzt leicht irritiert. Das geht doch eigentlich garnicht mehr ?

  • #24


    Was steht denn da bei dem Erstellungsdatum des Gutachten ?
    Hab hier auch noch die 57i Gutachten von damals, je nach prüfer wissen oder wollen die nicht wissen das es ungültig is, steht ja nicht drauf .
    Werden ja auch noch genug dieser Kits mit dem Gutachten angeboten, wo dann auch nix von Motorhaubendämmung usw drinne steht .

    „Wird ein Fluxkompensator auf Richtige Art an einen Van der Graaf Generator angeschlossen, erhält man daraus einen brauchbaren Time-to-Nothing-Konverter“
    Zitat: Dr. "Doc" Emmett L. Brown

  • #25

    Das Teil heißt ja nicht 57i, sondern RXO0002- Auf dem Deckblatt steht Racimex. Aber Du hast recht, das Gutachten ist von 1998.

  • #26

    habe nochmal nachgesehen, ist definitiv nach § 19.2.


    Das Lenkrad hat schon ne abe aber die gill nur in verbindung mit der serien bereifung, da dies nicht der fall ist, ist meine be für das auto im moment des einbaus erloschen. 19.2 ist eine abnahme zur wiedererlangung der betriebserlaubnis für das auto.

    Einmal editiert, zuletzt von chrissel85 ()

  • #27

    Stimmt, die DEKRA darf in den alten Bundesländern diese Art der Abnahme nicht durchführen. Das wurde mir damals auch so gesagt. In unserem Nachbarbundesland Thüringen ist es genau andersrum. Da darf der TÜV solche Abnahmen nicht durchführen aber die DEKRA.


    Ich hab also mein Lenkrad damals auch beim TÜV eintragen lassen. der Prüfer war nett, hat mit mir zusammen eine Probefahrt gemacht und einen Platz gesucht, wo er den Bremstest auf zwei verschiedenen Untergründen durchführen konnte. Der TÜV war damals aus seiner ehemaligen Halle "geflogen" und mit der neuen Umgebung noch nicht vertraut :)
    Wir sind dann zusammen (Prüfer am Steuer) schön mit offenem Verdeck zur ehemaligen TÜV nun DEKRA (!) Halle gefahren und er hat den Bremstest durchgeführt. Hat mir dann auch erklärt, was nicht passieren darf usw.. war sehr nett der Typ und hat mir dann das Lenkrad auch anstandlos eingetragen.


    Es kommt immer darauf, wen man erwischt. Wobei ich aber sagen muß, dass ich z.B. für dieHU immer zur KÜS fahre. Sie sind einfach netter.

    Lieber ab und an zu schnell als immer zu langsam.....

  • #28


    §19(2) StVZO bedeutet einfach nur daß die Betriebserlaubnis erlischt wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Um die BE wiederzuerlangen muß ein Gutachten zu Erlangung einer Betriebserlaubnis nach §21 StVZO erstellt werden.



    §19(3) StVZO sagt aus daß die BE nicht erlischt wenn für die geänderten Teile eine ABE, ein Teilegutachten oder andere Gutachten im Sinne des §19(3) vorliegen und eine Änderungsabnahme unverzüglich durchgeführt wird.

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