In der älteren Gesetzesfassung fand sich bei den Übergangsbestimmungen noch folgender ausdrücklicher Hinweis zur Fahrgestellnummer:
„An Fahrzeugen, die vor dem 01. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.“