Zitat
Original von opelkadettegsi
... ich lasse mich immer gerne eines besseren belehren ...
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Dann will ich das jetzt auch mal gleich machen . . . denn Du scheinst da einiges durcheinander zu bringen:
Die StVZO schreibt vor, daß sich die Neigung der Rückenlehne der vorderen Sitze verstellen läßt und zwar um einen Winkel von mindestens 15°, d.h. die Sitze (NICHT die Konsolen) müssen ein Verstellmöglichkeit (meist ist es dieses große Rädchen an der Seite) haben.
Das Ganze hab bisher nix mit der Sitzkonsole zu tun.
Desweiteren schreibt die StVZO vor, daß (wenn Sitzplätze hinter der vorderen Sitzen zugelassen sind) die hinteren Sitzplätze problemlos erreichbar/nutzbar sein müssen, d.h. es muß einem Fahrgast möglich sein, ohne gleich ein Schlangenmensch zu sein, hinten einsteigen zu können.
Dies kann nun auf unterschiedliche Art und Weise erreicht werden:
1.) Der vordere Sitz hat eine klappbare Rückenlehne, d.h. die Rückenlehne läßt sich nach vorn klappen und gibt somit den Einstieg zu der hinteren Sitzreihe frei. In diesem Fall kann der Sitz mittels starrer Sitzkonsole befestigt werden, d.h. an der Sitzkonsole läßt sich nix bewegen/verstellen (=starr)
2.) Läßt sich die Rückenlehne der Vordersitze nicht umklappen, kommen die KLAPPBAREN Sitzkonsolen zu Einsatz, d.h. diese Konsolen sind mit einem Klappmechanismus ausgestatten, der es ermöglicht den Sitz (der keine klappbare Rückenlehne hat) komplett nach vorne zu klappen und so dann den Einstieg nach hinten erlaubt.
Also:
STARRE Sitzkonsole = unbeweglich, der Sitz muß eine klappbare Rückenlehne haben
KLAPPBARE Sitzkonsole = die Konsole kann der kompletten Sitz nach vorne klappen
3.) Man ein 4/5-türiges Fahrzeug, da muß dann weder die Rückenlehne nach die Sitzkonsole Klappbar sein, da der Einstieg nach hinten ja durch die hinteren Türen gegeben ist.
Die Rückenlehne muß aber in jedem Fall um 15° verstellbar sein, egal ob Rückenlehne oder Konsole klappbar, bzw 4/5-Türer.
Eine weitere Vorschrift der StVZO besagt, daß die vorderen Sitze horizontal verstellbar sein müssen, d.h. sie müssen sich nach vorn/hinter verschieben lassen, so daß es Fahrern unterschiedlicher Größe möglich ist, das Fahrzeug sicher zu bedienen.
Diese horizontale Verstellmöglichkeit wird durch die Laufschienen, die sich zwischen der Sitzkonsole und dem Sitz befinden, erreicht.
Hat man all diese Voraussetzungen erfüllt, muß ein (Sonder-)Sitz nicht eingetragen werden.
Die Höhenverstellung der Sitze ist dann eine weitere Verstellmöglichkeit der Sitzkonsolen (meist aber nur bei den werksseitig verbauten), die nur dem Komfort dient und soweit ich weiß keine Vorschrift ist.
Inwiefern nun Astrasitzkonsolen in einen Kadett-E passen, kann ich nicht sagen.
Die Sitzkonsolen für die Sportsitze (z.B. von Sandtler) haben für Astra-F andere Nummern als für Kadett-E.