Abschleppen...
...liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden.
Beim Abschleppen sollte man eine Strecke von 50 km nicht überschreiten, das Warnblinklicht muss eingeschaltet sein, Autobahnen dürfen nicht benutzt werden, bzw. müssen umgehend verlassen werden, bei Dunkelheit muss das gezogene Fahrzeug nach hinten beleuchtet sein.
Der Lenker des schleppenden Fahrzeugs benötigt nur die Führerscheinklasse, die für dieses Fahrzeug vorgeschrieben ist.
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht keinen Führerschein, muss aber geeignet sein.
Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig - da jedoch der Nothilfegedanke vorliegen muss, wird das Fahrzeug in der Regel zugelassen, versichert und versteuert sein.
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Liegt kein Nothilfegedanke zugrunde, wird aber trotzdem ein Fahrzeug von einem anderen gezogen, dann spricht man vom Schleppen. Hier unterscheidet man zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Schleppen.
Genehmigtes Schleppen...
... setzt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO voraus.
Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den gesamten Zug (auch wenn es rechtlich kein Zug ist). Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht die Klasse, die für dieses Fahrzeug erforderlich wäre, wenn es aus eigener Kraft fahren würde.
Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig, muss aber mit einem Wiederholungskennzeichen versehen sein. Die Bestimmungen aus § 33 II sind zu beachten (im Einzelfall bitte dort nachlesen).
Die Auflagen aus der Genehmigung müssen eingehalten werden.
Nicht genehmigtes Schleppen...
... führt dazu, dass das ganze rechtlich wie ein Zug (Zugfahrzeug und Anhänger) zu behandeln ist.
Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den gesamten Zug. Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.
Der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs ist rechtlich der Lenker eines Anhängers und muss daher lediglich geeignet sein.
Beide Fahrzeuge müssen zugelassen sein, es sei denn, das gezogene Fahrzeug kann als zulassungsfreier Anhänger Ausnahmen geltend machen – das dürfte im Regelfall nicht zutreffen.
Das gezogene Fahrzeug ist in dem Fall auch steuer- und versicherungspflichtig, benötigt eigene Kennzeichen und muss wie ein Anhänger ausgerüstet sein.