Kennzeichenmindesthöhe hinten entfallen

  • #22


    Greif das Thema mal sofort auf um keinen neuen Thread zu öffnen ;)
    Wie jetzt Vollabnahme ?(


    Das wäre auch meine Frage gewesen.


    Mir ist nämlich in der Zulassungsstelle gesagt worden das es keine Vollabnahmen mehr gibt sondern das eine ganz normale Tüv-Prüfung reicht auch wenn das Auto schon länger als 18 Monate abgemeldet ist.


    Jetzt bin ich aber ein wenig verwirrt, kann mich da mal wer aufklären oder muss ich mich selbst schlau machen was nun ist??


    danke

    Meine Vereine: http://www.bsv-muenster.de/BSV/Sportarten/Bowling/

    Einmal editiert, zuletzt von GSi-Fan ()

  • #23

    Hallo,


    laut der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom 01.03.2007 hat sich der Punkt der Wiederzulassung insofern geändert, dass eine §21-Begutachtung frühestens 84 Monate nach der Abmeldung erforderlich wird. Ich hoffe, damit geholfen zu haben.

    Ich hoffe inständigst, dass dieses Lebenswerk


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  • #25


    ist das sicher?? ist echt wichtig, haste da vllt nen link wo man das nachlesen kann??

    ...kuschelkurs is aus...

  • #26

    Hallo nochmal,


    zu deiner Frage:


    §14 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung:
    Die Fahrzeugdaten von Fahrzeugen mit eigenem Kennzeichen werden in einem zentralen Fahrzeugregister beim KBA gespeichert. Die Löschungsfrist dieser Daten wird von 18 Monaten auf 84 Monate (7 Jahre) verlängert (§44 FZV). Damit ist für die Wiederzulassung innerhalb der 7-Jahresfrist nur noch die Durchführung einer HU/AU erforderlich. Dieses gilt jetzt.

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  • #27

    es geht aber die information rum, das es erst ab anfang des jahres gilt. mein cab habe ich allerdings juni 2006 stillgelegt...

    ...kuschelkurs is aus...

  • #28

    Hallo noch einmal,


    dann möchte ich für Klarheit sorgen an einem Beispiel. Wenn am heutigen Tag ein Fahrzeug beim TÜV vorgestellt wird, dass 6 Jahre abgemeldet ist, dann reicht nur eine Hauptuntersuchung, um das Fahrzeug in den Verkehr zu bringen. Auf Wunsch kann auch eine §21-Abnahme erfolgen. Als die Umstellung der 12-Monats-Regel bei der Abmeldung des Fahrzeugs auf 18 Monate erfolgte, ist gleichermaßen verfahren worden.

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  • #29

    Dann schließ ich jetzt mal daraus, daß das auch für mein Auto gilt, das ich am 28.04.06 abgemeldet habe! Wenn ich mein Kennzeichen behalten möchte, müßte ich das mit der Kennzeichenfreigabe aber bis spä. 28.10.07 verlängern, oder? Möchte ich nämlich -wenn irgendwie möglich- nicht verlieren. Oder kann ich das auch auf ein anderes Auto umschreiben? ?(

    Frontera B 3,2-> Alltagshobel
    Kadett D Aero C20XE-> Baustelle
    Kadett D Papamobil 1,3 S-> Warteschleife
    Kadett D kl.Klappe C20XE-> Sommerspaß
    Kadett D kl.Klappe -> verletzt
    Kadett D kl.Klappe -> zerlegt
    76er Thrun Eicker 570 Weltbummler->Ferienwohnung

  • #30

    Wie das mit dem Kennzeichen aussieht, kann dir besser das Straßenverkehrsamt weiter helfen. Ich kann lediglich die Aussage darüber machen, wie es sich mit der HU bei entsprechender Abmeldung des Fahrzeuges nach neuestem Stand verhält.

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