wieviel NSL sind erlaubt?

  • #1

    hallo,


    ich möchte bei meinem Kadett GSi eine durchgehende Reihe NSL machen.


    Ist das erlaubt?


    Muss ich die Heckschürze dann von innen verstärken? Der Stabilität wegen?


    Gruß

  • #2

    @ GSI16V-Champion.Soweit ich weiss,sind max.2 erlaubt,wo für soll eine ganze Reihe gut sein ?


    PS:Stell doch mal Pics von deinem Champion ins Hochglanzalbum,würde uns alle bestimmt mal interressieren.Gruss 16v fahrer

  • #4

    müsstest du ma bei scania oder MAN anfragen, die haben sowas evtl.

    „Wird ein Fluxkompensator auf Richtige Art an einen Van der Graaf Generator angeschlossen, erhält man daraus einen brauchbaren Time-to-Nothing-Konverter“
    Zitat: Dr. "Doc" Emmett L. Brown

  • #7

    Zu den Vorschriften siehe 76/756/EWG; StVZO § 53d.


    Vorhandensein: vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 01.01.91
    und bbH > 60 km/h ; ECE > 25km/h
    Anzahl: [span=#FFFF00]ein oder zwei [/span]
    Anbaulage: siehe Beispiel



    Die Masse der NSL bzw. deren Streuscheiben ist durch die o.g. Vorschriften nicht geregelt, wird aber durch den Umstand festgelegt, dass nur typgeprüfte Leuchten verwendet werden dürfen.

  • #8

    Es gibt doch irgend nen Ami oder Japaner, der hat ne NSL, die über die komplette Fahrzeugbreite geht. Die sollte man doch für den Kadett anpassen können.
    Ich hab das Auto zwar letzte Wocher noch im TV gesehen, aber irgendwie komme ich grad net auf den Hersteller oder das Modell :rolleyes:

  • #9

    Bist Du sicher, dass das nicht nur eine Blende ist, die über die ganze Breite reicht, und in die dann ein oder zwei "Leuchtfelder" eingearbeitet sind?

  • #10

    Die STVZO sagt doch alles, was man wissen muss.


    Es ist nnatürlich nicht erlaubt:


    § 53d Nebelschlussleuchten.


    (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.


    (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.


    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.


    (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.


    (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.


    (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.



    Als dritte Bremsleuchte ist es auch nicht erlaubt.


    1. Weil es Nebelsschlussleuchten sind
    2. Weil eine Dritte Bremsleuchte ÜBER den 2 anderen angebracht werden muss.

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