mal 2 kleine fragen..
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#6 Zitat(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Bei disem Text handelt es sich um § 10 Abs. 4 der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Früher war das mal als § 23 StVZO bekannt.
Demnach sind Fahrten ohne Kennzeichen nicht erlaubt. Es ist hier nur von "ungestempelten Kennzeichen" die Rede. Und die Fahrten müssen von der Versicherung gedeckt sein! -
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