Urheberrecht - ich werd bekloppt -.-

  • #1

    Urheberrecht ist doch was feines.
    Man erstellt etwas (Foto, Bild, Musik) und keiner darf es kopieren und wieder veröffentlichen.
    Tjo, aber es gibt auch Probleme beim Urheberrecht.
    Nun habe ich eine Postkarte von 1916 hier liegen. Die kommt aus dem kleinen Dorf Schülp (ist bei mir um die Ecke).
    Ich dachte mir, dass es doch nett wäre dem Rest der Welt das alte Motiv zu präsentieren und es dann bei Wikipedia einzustellen.
    Promt wurde das Bild für die Nutzung gesperrt, weil ich keinen Urheber angegeben habe.
    Natürlich steht auf der Karte auch nicht wer der Urheber war. Das dieser nicht mehr lebt sollte klar sein.
    Die Druckerei, die auf der Karte steht existiert schon lange nicht mehr, somit wird mir auch keiner sagen können, wer der Urheber dieses Bildes ist.
    Damit ist ein Historisches Dokument völlig nutzlos. Viele Leute würden sicher ein altes Bild aus ihrer Heimat sehen wollen.
    Ich habe sogar eine Karte, die aus einem Ort stammt, der heute nicht mehr existiert, sondern zur Stadt "Góra" in Polen gehört.
    Kann ich auch nicht einstellen. Weder Druckerei noch Autor stehen auf der Karte. Wieder ein Dokument wertlos.


    Dann habe ich einige Kunstwerke von Albert Herold (kennt hier sicher kaum einer). Das war ein Künstler aus Dresden, der 1979 starb.
    Es gibt kaum Informationen, schon garnicht über die Nachfahren, falls es solche gibt.
    Somit kann ich auch diese nicht für die Erhaltung von Kunstwissen auf Wikipedia nutzen.


    Es ist ja nicht so, dass ich die Bilder gewerblich nutze, sondern ich möchte sie ja einer Informationsplattform beifügen um interessierten an dem Thema zu zeigen, wie es ausgesehen hat.


    Dieses scheiss Urheberrecht geht mir tierisch auf den Sack. Irgendwo muss es doch auch mal Grenzen geben.


    Ich wollte das nur mal los werden. Urheberrecht vs. Bildung...

  • #3

    jo 1916 sind jetzt etwa 94 Jahre her. Wenn der Auto aber erst vor 69 Jahren gestorben ist...
    Da ich nicht nachweißen kann, dass er schon mindesten 70 Jahre tot ist, weil ich ja ncihtmal weiß wer der Autor ist (was ich ja trotzdem angeben muss incl. Todesjahr) werde ich das Bild nicht vor 2016 einstellen dürfen.


    Bei Albert Herold ist es noch komplizierter...

  • #4

    Andy meint wohl das das Urheberrecht eines Bildes 70 Jahre nach der Veröffentlichung und nicht ab dem Tod des Autors ungültig wird.


    Ist auch bei den alten 20'er Jahre Streifen, die man sich legal herunterladen und vervielfältigen darf.

  • #5

    Zitat von der Seite : "http://www.fotorecht.de/publikationen/schutzfrist.html" :




    Probleme bei der Schutzfristenberechnung:


    Das Photographieschutzgesetz von 1876 sah nur eine Schutzfrist von 5 Jahre für Fotos vor.


    Also können Fotos um die Jahrhundertwende schon gemeinfrei geworden sein, bevor 1907 das KUG mit zunächst 10 Jahren Schutzfrist für Fotos in Kraft trat.


    1934 wurde die allgemeine Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre verlängert.


    1940 wurde die besondere Schutzfrist für Fotografien dann auf 25 Jahre verlängert. (Am Rande sei hier erwähnt, dass der griechische Begriff "Photographie" im Nazionalsozialismus durch den deutschen Begriff "Lichtbild" ersetzt wurde.)


    Der Leibfotograf von Adolf Hitler, Heinrich Hoffmann hat 1942 vor dem Reichsgericht gegen die Nutzung seiner "Führer"-Fotos als Gemäldevorlage geklagt. RG, Urteil vom 28.04.1942, I 4/42, RGZ 169, 109. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die nazionalsozialistischen Urheberrechtsgesetzentwürfe, die Fotografien nur noch ein Leistungsschutzrecht zusprechen wollten, nicht verabschiedet wurden, sondern statt dessen die Schutzfrist für Fotografien von 10 auf 25 Jahre mehr als verdoppelt wurde. Heinrich Hoffmann, bei dem Eva Braun in die Lehre ging und dort Hitler kennen gelernt hat, machte u.a. mit seinem Monopol auf Hitler-Porträts eine Millionenumsatz.


    Erst 1965 wurden die 70 Jahre p.m.a. (= nach dem Tod des Autors) mit den neuen UrhG eingeführt, aber zugleich auch die Unterscheidung in Lichtbilder und Lichtbildwerke, weil man die 70 Jahre für alle Fotos als zu lang empfand.


    Bei Lichtbildern galt dann zunächst 25 Jahre Schutzfrist, später gab es 25 Jahre und 50 Jahre für Dokumente der Zeitgeschichte (1985 bis 1995) und ab 1995 dann einheitlich 50 Jahre für Lichtbilder wobei zugleich über das EU-Recht (Schutzdauerrichtlinie) die meisten Fotos von Lichtbildern zu Lichtbildwerken hochgestuft wurden.


    Für die Schutzfrist des konreten Fotos ist immer auch die Übergangsregelung bei den einzelnen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.


    Ein nach KUG nicht mehr geschütztes Foto profitiert nicht mehr von dem Schutz der längeren Fristen des 1965 in Kraft getretenen UrhG, aber wenn es am In Kraft Treten des UrhG noch geschützt war, kann es von den längeren Schutzfristen profitieren. Und die Fristen des UrhG für Fotos war 25 Jahre, 50 Jahre nach Herstellung bzw. Erscheinen und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und sind auch mehrfach geändert worden. Genaueres ist in den aufgelisteten Urteilen/Aufsätzen nachzulesen.



    Häufig werden alte Fotos digitalisiert, bearbeitet, restauriert. Was gilt dann?



    Durch die Digitalisierung und die technisch Bearbeitung, die eine Restaurierung der Bilder darstellt, diese also inhaltlich und von der Bildaussage her wohl nicht verändert, entsteht kein eigenes Bearbeiterurheberrecht, § 3 UrhG, da es an einer eigenen schöpferischen Leistung fehlt. Es liegt lediglich eine Vervielfältigung vor, die, wenn das Ausgangswerk noch urheberrechtlich geschützt ist, der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 16 UrhG). Außerdem könnte noch eine nach § 23 UrhG zustimmungsbedürftige Bearbeitung vorliegen.


    Bis 1965 galt noch das KUG (online unter fotorecht.de), welches eine kürzere Schutzfrist als heute vorsah und die Regelungen zu den Schutzfristen wurden mit nicht einfachen Übergangsvorschriften zwischenzeitlich mehrfach geändert.


    Was für die konkreten Fotos gilt, müssten auch abhängig vom Lebensalter bzw. Todeszeitpunkt des Fotografen und davon ob die Fotos veröffentlicht wurden, einzeln untersucht werden.


    http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/








    Ich denke mal die sichern sich nur gegen Regressansprüche ab. Aber wenn ich den Text richtig verstanden habe, hatte dein Bild eine Schutzfrist von 10 Jahren.
    Wäre demnach erlaubt es einzustellen.... oder kann jemand das rechtskauderwelsch besser auseinanderpflücken?

    Einmal editiert, zuletzt von Woschi ()

  • #8

    @ woshi


    Danke für die Informationen. Die Frage ist nur ob die Gesetze Rückwirkend gelten.
    Theoretisch ist das 1. Bild ja schon 1926 von der Schutzfrist abgelaufen.
    Wenn der Autor aber noch bis 1965 gelebt hat (was ich mal bestreite), dann wäre es so, dass das Bild noch einige Jahre unter Schutz steht.
    Wenn es nicht rückwirkend gilt, ist ja jedes Lichtbild vor 1965 bereits von der Schutzfrist befreit.
    Demnach auch die Bilder des genannten Albert Herold.
    ReD_AvEnGeR


    Die Bilder sind aber eher für die Deutschen interessant. Und wer guckt schon bei den Amis nach einem 400 Einwohnerdorf oder nach einem kaum bekannten Künstler.


    2fast4you


    Das is mal lustig ^^
    Sachen gibt es :p

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