
Ist mein Kadett zu tief?
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#12 Aber er kann Doch von Essen aus rausfahren
Logisch wenn er von der anderen seite aus Kommt dann anders rum.
Mülheim heißen raus auf den B1 zubringer und da dann Direkt wieder Die erste abfahrt rasu.
Unten rechts nach der autobahn auffart direkt wieder links150 m un Tüvven
Aber gut hatte nur gedacht Hättest Dich vertan dan soll es so stimmen denke ich.Mülheim an der Ruhr
RWTÜV Fahrzeug GmbHAlexander Str. 35
45472 Mülheim an der RuhrTel: 0208 / 780359-0
Fax: 0208 / 780359-19
Email: tuev.muelheim@rwtuev.de
Das ist Die Addi und anbei noch Die Kade
Dann kommen auch keine unstimmigkeiten auf.Da wo Die 1 Steht isser der Tuev
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#15 @ Excalibur
Freut mich wenn ich helfen kann:
Zitat4.1 Scheinwerferhöhe
Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm und der höchste Punkt nicht über 1.200 mm liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
Für alle anderen Fahrzeuge ,die vor Inkrafttreten zugelassen waren gilt nach § 75 Abs.2“Übergangsvorschriften“ die alte Fassung ab 01.12.1984.In dieser Fassung ist die Anbauhöhe der Scheinwerfer nur nach oben mit 1.200 mm begrenzt .Eine Begrenzung nach unten ,wie in § 50 Abs. 2 StVZO ist in der alten Fassung nicht vorgesehen.4.2 vorderes Kennzeichen
Nach § 60 Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen.
4.3 Bodenfreiheit
Hinsichtlich der Bodenfreiheit der übrigen Bauteile sagt die StVZO nichts aus .Hier wird lediglich angegeben , dass nach § 19 Fahrzeugveränderungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen und einzutragen sind sowie ,dass durch die Bauart bedingt andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und behindert werden dürfen.
Gruß,
Andreas
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#16 ZitatOriginal von B-OmegaV6
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[QUOTE]4.1 Scheinwerferhöhe
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Nach § 50 Abs. 2 darf der niedrigste Punkt der Spiegelfläche nicht unter 500 mm ...liegen.
Mit diesen Angaben hinsichtlich den Anbauhöhen tritt der § 50 am 01.01.1988 für alle an diesem Tag in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge in Kraft.
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Naja, da hat sich die letzten Jahre aber auch niemand drum geschert der sich einen meiner Wagen angesen hat...hoffentlich bleibs dabei. -
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#17 ZitatOriginal von G-SezZ
8cm bodenfreiheit an steifen karosserieteilen will der tüv.Der TüV hat gar nix zu wollen, das ist nur eine Empfehlung. Vorgeschrieben sind nur die 500 mm Refflektorunterkante von den Frontscheinwerfern
Bei mir musste der TüV heute auch feststellen das er nicht für tiefergelegte Fahrzeuge ausgerüstet ist, aber dazu gleich mehr -
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#19 Ich hab zwischen Querlenkerstrebe und Fahrbahn 4 cm oder so, beim Astra sogar nur 1 cm (die setzt wirklich bei der kleinsten Welle auf) und bis jetzt hat noch keiner gemeckert. Ausserdem waren immer 110 mm zu festen und 90 mm zu elastischen Teilen im Gespräch, aber dann kannste tieferlegen eh fast vergessen, weil die Werte hält eh keiner ein
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#20 der tüv spricht "empfehlungen " aus wie tief wir unsere autos legen sollen? -wie lustig
ne spaß beiseite, als ich dieses jahr meine stoßstange per Einzelabnahme eintragen lassen hab, wurd mir auch im vorhinein schon gesagt, dass ich 8cm nicht unterschreiten darf. und das bestimmt nicht weil der prüfer so ne laune hatte, den mann kenn ich, wenn der irgendwie ne möglichkeit sieht etwas LEGAL durch die abnahme zu bekommen, dann macht er es. Und er hat nachgemessen...mit winterreifen hatte ich 8,2cm
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