• #12

    Das mit dem Abdecken find ich zwar ein bisschen übertrieben, aber das es nicht benutzt werden darf, ist verständlich und richtig so. Ist genau so wie die Schlaumeier mit blauer Unterbodenbeleuchtung. Wenn so ein "Trottel" hinter einem fährt, bekommt man schonmal nen Schrecken. Den letzten hätt ich fas aus dem Auto rausgezogen, nachdem er es immer wieder an und aus gemacht hat (hinter mir).


    Gruß


    Christian

  • #13

    also was ich aus eigener erfahrung sagen hatte mal ein einzelnes bluaes rund umlicht (so wie kripo) und hatte das aufem dach weil ich grad von nem club treffen kam und nicht mehr dran gedacht habe !! so ende vom lieb war wurde angehalten und gefragt warum ich mim blaulicht rum fahr ??
    war ja klar !!!


    MAN darf mit mit einem balaulicht auf dem dach rum fahren man DARF es auch anhaben [blink]ABER MAN DARF SICH KEINE SONDERRECHTE RAUSNEHMEN[/blink] die polizei feuerwehr und kankenwagen haben !!! also blaulicht aufs dach an machen ABER NICHT ÜBERHOLEN UND NICHT ÜBER ROT FAHREN ODER WAS AUCH IMMER DANN JA SONST NEIN


    das sagte mir der polizei HauptKommisar bei der kontrolle habe auch keinen anschiss bekommen oder nen busgeld!!!


    so meine erfahrung aber das war April 2008 ob sich da was geändert hat ?(



    Lg Chris

    ICH WILL IM SCHLAF STERBEN WIE MEIN OPA
    und nicht heulent und schreient wie sein beifahrer


    Der letzte wagen ist immer ein [blink]KOMBI[/blink]

  • #14

    Wenn das Teil auf dem Fahrzeug montiert wird, ist das eine technische Veränderung sowohl an lichttechnischen Einrichtungen als auch an der Fahrzeughöhe.


    Die rechtlichen Dinge dazu regelt § 52 StVZO.


    Auszug;


    Eine Montage am Fahrzeug samt Abnahme und Eintragung erfordert daher zunächst einmal eine Anerkennung des Fahrzeuges als zu den vorgenannten Gruppen gehörend.


    Für alle anderen Fahrzeuge gibt es generell keine Genehmigung und Eintragung. (Fahrzeuge, die für den Blut- und/oder Organtransport eingesetzt werden, gehören in der Einstufung zu denen der Gruppe unter Nr. 4)


    Damit erfüllt alleine schon die Montage z.B. einer RTK4 und das anschließende Bewegen des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr den Tatbestand des Führen eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis.


    Fahrzeuge, die beispielsweise für Filmaufnahmen meist über spezielle Vermieter bereitgestellt werden, oder besondere Vorführ- und Erprobungsfahrzeuge der Fahrzeug- und Anlagenhersteller erhalten besondere Genehmigungen zur (verdeckten) Montage und Führung, nicht jedoch zum Einsatz als Sondersignalanlage im öffentlichen Straßenverkehr.


    Beispiel Filmfahrzeuge:
    http://www.actionteam-leon.de/#
    http://www.polizeiautos.de/index_db.php?bereich=zzzyx


    Die unrechtmäßige Benutzung, geregelt durch § 38 StVO stellt für sich alleine nur eine VkOWi im verwarnungsgeldbereich und ohne Punkte dar.


    Kommt aber "mehr" dazu, beispielweise die Erzwingung von eigentlich nicht vorhandenen Sonder- und Wegerechten, wird es ein Fall für den Staatsanwalt. Hier kommen dann so nette Begriffe wie Nötigung (§ 240 StGB) oder Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB ins Spiel, bei denen Geld- oder Haftstrafen drohen.


    Wenn es nur um den Partykeller geht: Ein Preis von ca. 200 - 400 Euronen ist je nach Zustand durchaus angemessen, wenn RTK zusammen mit Bedienteil (teilweise einzelne Schalter / Gruppen) und den dazu gehörenden Kabelbäumen funktionsfähig und legal angeboten wird.

  • #15

    Nun ja , klasse fände ich das schon auf meinem Calli der eh schon grau ist von Natur son Teil offnen dach , dann hätte isch immer Freie Bahn gell ;)

    :schildlol: hallo leute , wer sein gegenüber mit Respekt behandelt , der wird auch Respekt erfahren ...................

  • #16

    @ ConvoyBuddy


    gut dann war ich wohl doch nicht so auf dem neusten :schwitz:


    aber mal sehr cool von dir das de das mal rausgesucht hast jetzt sinn mir alle ein bischen schlauer mich natürlich mit eingerechnet!!!


    Lg Chris

    ICH WILL IM SCHLAF STERBEN WIE MEIN OPA
    und nicht heulent und schreient wie sein beifahrer


    Der letzte wagen ist immer ein [blink]KOMBI[/blink]

  • #17

    Kein Problem ... und wenn man weiß, wo man gucken muß, ist es auch nur eine kleine Mühe.


    Ich habe "ein Weilchen" meine Brötchen im Bereich Fahrzeugausrüstung für Sonderfahrzeuge verdient. ;)

  • #18

    § 52 StVzO regelt genau


    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein


    Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,


    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,


    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,


    Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.


    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).




    das stimmt nicht. mein befreundeter teilehändler darf die teile nur mit genehmigung verkaufen.


    neupreis ist glaub 2000-3000 euro. gebraucht während schätze ich mal 500 euro angemessen. allerdings musste dich fragen ob es das wert ist. im partykeller sehe ich kein problem.


    mit dem aufs auto schrauben isses so ne sache. ich hab das nie kapiert. es läuft ungefähr so, wenns dran is musses funktionieren (wie auch nebelscheinwerfer etc). nur funktionieren darf es nicht weil man dann annimmt, dass es auch benutzt werden soll. deshalb muß man wohl auch das licht funktionsunfähig machen. das heißt lampe raus, elektrik raus. versteher einer unsere gesetze.

    Einmal editiert, zuletzt von kadett2005 ()

  • #19

    ich wüsste gerne mal ,wie das aussehen würde...
    Nen Kadett in grau/blauer Polizeibeklebung mit nem schicken Blaulicht aufm Dach ;)
    Gab es den Kadet eigentlich als Polizeiwagen?
    Wenn man nun so einen Kauft, kauft man ja auch theoretisch die BetriebsErlaubnis mit.
    Zw3ar gilt weiterhin abdecken und nich benutzen, aber draufbauen müsste man es Theoretisch können.



    Hab aber nochmal eine Andere Frage.
    Ist es eigentlich verboten, sein Fahrzeug in Polizeifarben zu machen und Polizei drauf zu schreiben?
    Bin mir fast sicher , dass es verboten ist, obwohl es theoretisch ja keine direkte Einschränkung für die Fahrzeuglackierung/Beklebung gibt.


    Gruß Chris

  • #20

    Es gab vereinzelt Polizei-Kadetts, auch bei der der britischen Militär-Polizei (irgendwo gab es hier im Forum auch mal ein Bild davon) und bei den Feldjägern.



    Polizeifahrzeuge haben in der Regel im Brief den Eintrag "Sonderfahrzeug Polizeifahrzeug" (oder ähnlich) und müssen bei privater Anmeldung nach Ausmusterung umgeschlüsselt werden.


    Damit ist die Betriebserlaubnis hinfällig.


    Fahrzeuge der Polizei werden bei Ausmusterung auch "abgerüstet". (Funk raus, Sondersignalanlage raus)


    Fahrzeuge mit Beklebung werden in vielen Bundesländern auch wieder "neutralisiert", d.h. die grüne oder blaue Beklebung wird entfernt. Bei Leasingfahrzeugen ist das ohnehin der Fall,


    Verboten ist die Lackierung in weiß/grün nicht.
    Lediglich der Schriftzug "Polizei" darf nicht geführt werden. (Der wird aber bei Ausmusterung ohnehin entfernt)


    Guggsdu hier oder hier :D

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