wer hat 50cm scheinwerferkante und trotzdem sportfahrwerk

  • #21

    gut, dass ich aus dem alter raus bin, mich mit streitsüchtigen bauern im forum zu duellieren...^^


    durch diverse internetnachforschungen scheint es tatsächlich so zu sein, dass diese 50cm eingehalten werden müssen... manche prüfer tragen anscheinend niedrigere lichtaustrittskanten ein, um dieses gesetz zu "umgehen". das ist aber natürlich rechtswidrig.


    hach, ich liebe deutschland.... -.-



    so, mir hat das keine ruhe gelassen und ich habe nochmal mit einem zollstock nachgemessen. ich habe knapp über 50 cm lichtaustrittskante. bodenfreiheit sind knapp 10 cm. leider weiß ich nicht, wie tief das fahrwerk eingestellt ist. ich weiß aber, dass ich bei weitem nicht den tiefsten kaddy fahre.

    How is my driving? 0178 - FUCK YOU!

    Einmal editiert, zuletzt von corsa-heizer ()

  • #22

    Ich hab letztens bei meinen Kaddis auch mal nachgemessen, da ein bekannter irgendwo mal was von 25cm gehört hat. Mir waren auch diese 50cm bekannt.
    Ich hab im GSI Cabrio mit 60/40 Vogland Federn und Koni gelb eine Scheinwerferunterkante von 50cm.
    Bei meiner Stufe ist ein billiges 60/40 verbaut und da habe ich auch die 50cm Scheinwerferunterkante.

    :brumm: http://www.fse-rs.de :brumm:

  • #23

    Wenn jemand ein Auto nachEZJ88 fährt wo unter die 50cm kommt, der hat Pech gehabt! Diese Eintragung ist nicht rechtens und kann von jedem Polizist angezweifelt werden.


    Aber wenn es Autos vor EZ88 gibt, die unter die 50cm kommen, darfst du getroßt fahren, auch wenn sich jetzt was ändert. Nur da greift das Bestandsrecht! welches deglariert das eine frühere vorschrift die ordnungsgemäß durch geführt wurde nicht geändert werden muß.


    in der stvo steht klar beschrieben das dies nur für fahrzeuge gillt die erstmab 88 in den verkehr kahmen. baujahre vor 88 gilt diese regelung nicht.


    § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
    tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.



    vergleichsthemen sind die nebelschlußleuchten. die sind vor bestimmten bj. keine vorschrifft.
    sowie die leuchtweiten regulierung, auch vor bestimmten bj. keine vorschrifft.


    man muß sich ja auch keinen airbag nachrüsten nur weil er jetzt für alle neu in den verkehrkommende fahrzeuge vorschrift ist. - denkabstoß -

  • #25

    @ fubi ,


    - was genau für vogtland federn hast du denn kannst du mir da eventuell nen link geben bitte ? das wäre echt super!!!
    - was für eine rad/reifenkombination fährst du? ( felgengröße und reifenbreite/querschnitt )
    - du hast warscheinlich den c20ne also 8v drin oda?
    - sicher dass das fahrwerk 60/40 ist? da laut nem tüv menschen der sich normalerweise ausnahmsweise mal wirklich auskennt hat der kadett serie maximal 53cm, das würde ja dann nciht zusammenpassen :D



    @ chris1980


    weist du zufällig ab wann das mit der leuchtweitenregulierung gilt?

  • #28


    Und noch mehr Ammenmärchen.


    Märchenstunde heute ??? :schildlol:



    Die Polizei darf (einfach so) überhaupt nichts abkratzen!!!


    Werden erhebliche Mängel an einem KFZ festgestellt, die in der Summe als verkehrsunsicher eingestuft werden, darf der zuständige Prüfer (DEKRA, TÜV, FSP....) die HU-Plakette entfernen.


    Zahlt ein Fahrzeughalter weder Versicherung noch Steuern und kommt einer Aufforderung dazu nicht nach, darf die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung veranlassen.


    Ausführendes Organ wäre dann die Polizei oder Politessen. Aber nur auf Anweisung der Zulassungsstelle.



    Sollte also ein Polizist damit drohen das Auto vor Ort stilllegen zu wollen, kann ihm jeder freundlichst darauf hinweisen das er seine Befugnissen überschreitet.


    Er darf die Weiterfahrt unterbinden und veranlassen daß das Fahrzeug sichergestellt wird. Mehr nicht.

  • #30

    also ich bin auch der meinung, dass ein polizeibeamter nicht berechtigt ist die irgendwas an deinem auto abzukratzen ... und wenn es der bremsstaub auf der felge ist ...


    aber jetzt mal butter bei die fische ...


    mich würde mal der hintergrund dieser regelung interessieren, wozu dies dienen soll ...


    weiterhin würde somit jeder hersteller für fahrwerke sich ja strafbar des betruges machen, weil sie ein produkt verkaufen mit dem hinweis "mit ABE" oder ähnlichem ... jedoch führt dieses produkt ja zum verluste der allgemeinen betriebserlaubnis des kfz ... da würd ich auch mal bei den herstellern nachfragen, wie sie die sache sehen ...


    Deutsche! Kauft deutsche Bananen!



    Wenn es immer "Auge um Auge" geht kann am Ende nur jeder blind sein.


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